Archiv für Februar 2012

Feb 2012 25

Neue DVO zum Landesjagdgesetz Brandenburg – Verschlimmbesserung ?


Brandenburg hat eines der besten deutschen Landesjagdgesetze, nicht zuletzt, weil es als einziges festschreibt, dass die Hege des heimischen Wildes eine “gesamtgesellschaftliche Aufgabe” ist.

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Die 1. Durchführungsverordnung stammt (in der letzten Fassung) vom 25. Juli 2008 und ist (war demnächst) nicht unbedingt und im Ganzen gelungen. So waren wir nicht begeistert, als die fortschrittliche Regelung der Mindestgrößen für Jagdreviere in Brandenburg unnötiger Weise durch die Möglichkeit von Kleinrevieren zwischen 75 und 150 ha wieder aufgeweicht wurde, noch dazu mit rechtlich unsauberen Methoden. Auch einiges Andere war nicht direkt applausverdächtig. Aber im Grossen und Ganzen kann (konnte) man mit dieser DVO leben.

Nicht so – ja, wer wohl? Weiß man, will sagen wir Jäger, nicht so recht, aber jedenfalls offensichtlich der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft, wie er sich jetzt nennt. Denn aus seinem Hause dreut uns jetzt anstelle der 1. DVO eine Zweite, und die hat´s in sich! Warum weiß man auch nicht so recht.

Die neue DVO soll jedenfalls an einem sehr bedeutsamen Datum in Kraft treten – am 1. April. Ist aber kein Scherz, beileibe nicht! Denn glaubt man, heute am 25. Februar 2012, dem Entwurf, dann steht uns neben einigem, das wir aus Zeit- und Platzmangel mal noch nicht kommentieren wollen, z. B. bevor:

-                     Für die Altersklasse Null bei allen wiederkäuenden Schalenwildarten gilt der Abschussplan als Mindestabschuss (also außer bei Rehwild auch bei Rot-, Dam- und Muffelwild). Wer z.B. im Plan, sagen wir mal, 4 Kitze hat, kann auch 17 schießen, wenn er sie kriegt (obwohl sie mit den einjährigen Stücken zusammen 60% des Gesamtabschusses ausmachen sollen), und die übrigen Stücke dann auch noch nach Plan, und das neuerdings vom 1. Mai bis 31. Dezember. Wir sehen nicht so recht, wie schlau das sein soll – es dürfte das Geschlechter- und Altersverhältnis noch mehr verbiegen als bislang schon (obwohl die VO die Einhaltung des Geschlechterverhältnisses, außer für die AK Null, ausdrücklich vorschreibt) und lädt außerdem zum Schummeln ein – der zweijährige Sechser war halt ´n Kitz – was wiederum den körperlichen Nachweis provoziert, eine ganz blöde Regelung für jeden, den sie trifft.

-                     Die Jagdzeit für Rehböcke der Altersklasse 1 und 2 wird vom 1. Mai bis zum 31. Dezember verlängert. Das kommt den “Schlumpschützen” auf der Drückjagd sehr entgegen, ansprechen wird überflüssig, kann ja in der Eile sowieso keiner. Wir sind der Meinung, dass das allenfalls diesen Schützen dient, dem Rehwild sicher nicht. Der Hintergedanke ist natürlich, dass damit die sog. “Trophäenjagd”, der ohnehin keineswegs jeder weidgerechte Jäger mehr huldigt, noch mehr behindert wird – kann man gerade noch hinnehmen, aber wieso muss das die Obrigkeit durch die Hintertür regeln? Das gilt auch für die Verlängerung der Jagdzeit für Rot- Dam- und Muffelwild der AK 1 vom 1. Mai bis 31. Januar – da werden dann die Bastspießer eben nicht mehr an der Wand, sondern in der Wurst enden. Auch schön, oder?

-                     Zudem wird die Klassifizierung nach Altersmerkmalen bei Rot- und Damwild drastisch verschärft: Wild- und Hirschkälber 40% vom Gesamtabschuss, Schmaltiere 33% und Alttiere 67% vom Gesamtabschuss weiblich, Schmalspießer 40% und junge Hirsche 33% vom Gesamtabschuss männlich, und mittelalte Hirsche 7% vom Gesamtabschuss männlich. Ein Witz ist dann: Alte Hirsche 20% vom Gesamtabschuss männlich, denn zum einen erreicht man das schon ohnehin kaum und zum zweiten wird es bei dieser neuen Regelung alte Hirsche garnicht mehr geben!

Da freut sich der Jäger denn aber auch, dass die VO erneut wieder mal verbindlich festlegt, was ein Frischling ist: ein Stück von der Geburt an bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.

Sach bloß?

Gruss und Weidmannsheil

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Rechtsanwalt; Geschäftsführer

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Feb 2012 01

Krähen-Massaker – wer braucht so´n Eigentor?


Das Crowbusting

DER SPIEGEL 4/2012 berichtet auf der ganzen Seite 136 unter dem Titel „Ballerei am Himmel“ über die von „Wild und Hund“ organisierte massenweise Krähenjagd, die unter dem sinnigen Motto stattfand: „80 gegen Huckebein“. Da wird dann durchaus zutreffend, weil man das auch gut in „Wild und Hund“ 90/2011 auf den Seiten 42 f. nachlesen kann, berichtet, wie 80 Figuren, die sich mit so schönen Namen schmücken wie „Waldwilli79“ oder „dernieauslernt“ und die sich – warum deutsch wenn´s auch englisch geht – „Crowbusters“ nennen, generalstabsmässig zur Massenjagd auf Krähen ausrücken und dabei dann eben auch mal kurz geschützte Vögel erlegen; Schwund ist eben immer. Diese unter dem Motto „Tierschutz“ pfiffig gemachte Reportage einer „supergeilen Sache“ wird mit einem Bild der in Nahkampfmontur gekleideten Helden geschmückt, die dann aber merkwürdigerweise ihre Gesichter selbst unkenntlich gemacht haben.

Feindbild Krähe

Nun kann man als weidgerechter Jäger durchaus ein, sagen wir mal, ambivalentes Verhältnis zum Krähenvogel haben – das müssen wir unter uns Fachleuten nicht gross diskutieren. Insbesondere der geschützte Kolkrabe kann für die Viehzucht und die Wildbahn höchst unerträglich werden, und seine sonstigen Artgenossen bis hin zur Elster sind als schlaue und in Massen äusserst lästige Kulturfolger häufig eine rechte Plage.

Krähenjagd – ´ne supergeile Sache

Andererseits handelt es sich, zumindest in manchen Bundesländern, um Wild, das dem Jagdrecht und somit unserer Weidgerechtigkeit unterliegt, und in den übrigen Ländern um Wildtiere, die dem Jagdrecht gerade nicht unterliegen, sondern geschützt sind. Jagd aber ist bei aller Passion eine, mit Verlaub, verantwortungsvolle Betätigung und beruht deshalb auf einer Jagdethik – jedenfalls für viele von uns – die weder mit dem Begriff „Mordsspass“ noch gar der „supergeilen Sache“ angemessen bezeichnet wird; aber den Gebrauch der deutschen Sprache muss natürlich auch jeder mit sich selbst ausmachen.

Die Rechtslage

Ich habe schon darauf hingewiesen, dass einige Krähenarten in einigen Bundesländern, meist in der Zeit vom 01.08. bis 20.02, bejagt werden dürfen (generell BW, präzise Hamburg, Hessen, MV, NRW, RhP und SchlH). Andernorts und zu anderen Zeiten dürfen Rabenvögel nicht getötet werden, ihre Tötung ist insbesondere keine Jagdausübung. Auch partiell erlaubte Vergrämungsabschüsse sind das nicht, sondern nur sog. „erlaubte Tätigkeiten“. Der Jagdschutz greift da auch nicht. Damit sind ausserhalb des Jagdrechts die Naturschutz- Artenschutz- und Vogelschutzbestimmungen zwingend.

Dort, wo die Jagdausübung erlaubt ist, können (und sollten!) Krähen auch tatsächlich bejagt werden, und es ist vor allem nichts gegen eine scharfe Bejagung einzuwenden, obwohl es inzwischen als gesicherte Erkenntnis gelten darf, dass selbst die massenweise Bejagung der Krähenvögel überhaupt keine positiven Veränderungen im Naturhaushalt von Kleinsäugern, Singvögeln oder dergleichen bewirken; die Gründe für die Krähenbejagung sind Alibi-Behauptungen. Dort also, wo sie bejagt werden dürfen, ist es eben Jagd – ebenso nützlich und schön wie Teibjagden auf Hase oder Fasan.

Das öffentliche Erscheinungsbild der Jäger

Leider hat sich das Bild der Jagd und der Jäger im öffentlichen Bewusstsein insbesondere der städtischen Bevölkerung rapide verschlechtert und wir haben grösste Mühe, unser Tun zu rechtfertigen. Die Mühe geben wir uns auch, allen voran der DJV und die Landesjagdverbände, aber z. B. auch mit so schönen Aktionen wie „Lernort Natur“ usw. Da ist es dann besonders hilfreich, wenn sich eine 80 Mann starke Truppe in Nahkampfmontur unter Kampfnamen und mit verhüllten Gesichtern auch noch in der Presse für die Erlegung von 333 Kreaturen an einem Tag, einschliesslich einiger geschützter, für „ ´ne supergeile Sache“ feiern lassen – vor allem dann, wenn sie sich allesamt als „Jäger“ bezeichnen. Damit reisst man dann mit dem Hintern mühelos ein, was man mit den Händen mühsam aufgebaut hat. Schlau, nicht?

Was lehrt uns das?

Diese Krähenjagd mag jeder mit seinem Geschmack und seinem Begriff von Weidgerechtigkeit und Nachhaltigkeit abmachen, und natürlich darf dort, wo es erlaubt ist, auch generalstabsmässig gejagt werden. Aber etwas mehr Augenmass bei der Durchführung und dem öffentlichen Auftreten und bei der anschliessenden publizistischen Verwertung dieser „Gaudi“ wäre wirklich anzuraten.

Nix für ungut, Ihr „WyattEarps“!

Dr. Wolfgang Lipps

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