Brandenburg hat eines der besten deutschen Landesjagdgesetze, nicht zuletzt, weil es als einziges festschreibt, dass die Hege des heimischen Wildes eine “gesamtgesellschaftliche Aufgabe” ist.
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Die 1. Durchführungsverordnung stammt (in der letzten Fassung) vom 25. Juli 2008 und ist (war demnächst) nicht unbedingt und im Ganzen gelungen. So waren wir nicht begeistert, als die fortschrittliche Regelung der Mindestgrößen für Jagdreviere in Brandenburg unnötiger Weise durch die Möglichkeit von Kleinrevieren zwischen 75 und 150 ha wieder aufgeweicht wurde, noch dazu mit rechtlich unsauberen Methoden. Auch einiges Andere war nicht direkt applausverdächtig. Aber im Grossen und Ganzen kann (konnte) man mit dieser DVO leben.
Nicht so – ja, wer wohl? Weiß man, will sagen wir Jäger, nicht so recht, aber jedenfalls offensichtlich der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft, wie er sich jetzt nennt. Denn aus seinem Hause dreut uns jetzt anstelle der 1. DVO eine Zweite, und die hat´s in sich! Warum weiß man auch nicht so recht.
Die neue DVO soll jedenfalls an einem sehr bedeutsamen Datum in Kraft treten – am 1. April. Ist aber kein Scherz, beileibe nicht! Denn glaubt man, heute am 25. Februar 2012, dem Entwurf, dann steht uns neben einigem, das wir aus Zeit- und Platzmangel mal noch nicht kommentieren wollen, z. B. bevor:
- Für die Altersklasse Null bei allen wiederkäuenden Schalenwildarten gilt der Abschussplan als Mindestabschuss (also außer bei Rehwild auch bei Rot-, Dam- und Muffelwild). Wer z.B. im Plan, sagen wir mal, 4 Kitze hat, kann auch 17 schießen, wenn er sie kriegt (obwohl sie mit den einjährigen Stücken zusammen 60% des Gesamtabschusses ausmachen sollen), und die übrigen Stücke dann auch noch nach Plan, und das neuerdings vom 1. Mai bis 31. Dezember. Wir sehen nicht so recht, wie schlau das sein soll – es dürfte das Geschlechter- und Altersverhältnis noch mehr verbiegen als bislang schon (obwohl die VO die Einhaltung des Geschlechterverhältnisses, außer für die AK Null, ausdrücklich vorschreibt) und lädt außerdem zum Schummeln ein – der zweijährige Sechser war halt ´n Kitz – was wiederum den körperlichen Nachweis provoziert, eine ganz blöde Regelung für jeden, den sie trifft.
- Die Jagdzeit für Rehböcke der Altersklasse 1 und 2 wird vom 1. Mai bis zum 31. Dezember verlängert. Das kommt den “Schlumpschützen” auf der Drückjagd sehr entgegen, ansprechen wird überflüssig, kann ja in der Eile sowieso keiner. Wir sind der Meinung, dass das allenfalls diesen Schützen dient, dem Rehwild sicher nicht. Der Hintergedanke ist natürlich, dass damit die sog. “Trophäenjagd”, der ohnehin keineswegs jeder weidgerechte Jäger mehr huldigt, noch mehr behindert wird – kann man gerade noch hinnehmen, aber wieso muss das die Obrigkeit durch die Hintertür regeln? Das gilt auch für die Verlängerung der Jagdzeit für Rot- Dam- und Muffelwild der AK 1 vom 1. Mai bis 31. Januar – da werden dann die Bastspießer eben nicht mehr an der Wand, sondern in der Wurst enden. Auch schön, oder?
- Zudem wird die Klassifizierung nach Altersmerkmalen bei Rot- und Damwild drastisch verschärft: Wild- und Hirschkälber 40% vom Gesamtabschuss, Schmaltiere 33% und Alttiere 67% vom Gesamtabschuss weiblich, Schmalspießer 40% und junge Hirsche 33% vom Gesamtabschuss männlich, und mittelalte Hirsche 7% vom Gesamtabschuss männlich. Ein Witz ist dann: Alte Hirsche 20% vom Gesamtabschuss männlich, denn zum einen erreicht man das schon ohnehin kaum und zum zweiten wird es bei dieser neuen Regelung alte Hirsche garnicht mehr geben!
Da freut sich der Jäger denn aber auch, dass die VO erneut wieder mal verbindlich festlegt, was ein Frischling ist: ein Stück von der Geburt an bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.
Sach bloß?
Ihr
Dr. Wolfgang Lipps
Rechtsanwalt; Geschäftsführer

