Der „entgeltliche unentgeltliche Begehungsschein“ und der „Hegebeitrag“

GeldDas neue Jagdjahr rückt heran, und deshalb weist das Jagdblog darauf hin, dass damit nicht nur zahlreiche Jagdpachten auf den Markt kommen, sondern auch die Zahl der „unseriösen“ Angebote steige, mit denen „unentgeltliche Begehungsscheine“, also Jagderlaubnisse, gegen einen „Hegebeitrag“ im Internet und der Jagdpresse angeboten werden. Häufig wird auch nicht von einem Hegebeitrag gesprochen, sondern es werden andere Bedingungen für die Erteilung der angeblich „unentgeltlichen“ Jagderlaubnis genannt – etwa die Verpflichtung zum Bau jagdlicher Einrichtungen, die Verpflichtung zur Übernahme von Wildschaden, die Beteiligung an Revierkosten, die Übernahme von Kosten der Fütterung und Kirrung, und was dergleichen erfindungsreiche Gestaltungen mehr sind.

Das Jagdblog meint, diese Anbieter hätten keine Ahnung vom Jagdrecht – was häufig stimmen dürfte – und seien unseriös; man solle also nicht darauf hereinfallen. Das ist im Ergebnis richtig, aber ganz so einfach ist es allerdings nicht. Was also ist wirklich ein „unentgeltlicher Begehungsschein“?

Die Jagdgesetze

regeln fast ausschließlich nur den entgeltlichen Begehungsschein, der uns hier nicht beschäftigen soll – alle Jagdgesetze aber (bis auf Berlin und Niedersachsen) unterscheiden ausdrücklich zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Jagderlaubnissen. Zum unentgeltlichen Begehungsschein fehlen gesetzliche Regelungen weitgehend.

Rechtlich geklärt ist, dass die Inhaber von Begehungsscheinen (entgeltlich und unentgeltlich) jedenfalls kein eigenes Jagdausübungsrecht haben, sondern ihnen ist vom Jagdausübungsberechtigten nur gestattet, an der Jagdausübung des Berechtigten teilzunehmen; einige Landesjagdgesetze sagen das ausdrücklich (z. B. Mecklenburg-Vorpommern in § 13 (1) Satz 2, ferner Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen). Ebenso klar ist, dass ein Jagdgast, also ein Inhaber einer Jagderlaubnis, Wilderei begeht, wenn er seine ihm erteilte Erlaubnis überschreitet. Andererseits kann ihm gestattet werden, sich das von ihm erlegte Wild anzueignen, ohne dass er dadurch etwa zum Unterpächter würde.

Jede Jagderlaubnis bedarf nach den auch im Jagdpachtrecht geltenden §§ 540, 581 (2) BGB der Zustimmung des Verpächters, die häufig schon im Jagdpachtvertrag geregelt ist. Fehlt sie, ist allerdings der Begehungsschein nicht ohne weiteres nichtig, denn die fehlende Zustimmung regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen Verpächter und Pächter und kann z.B. zur fristlosen Kündigung oder anderen Rechtsfolgen für den Pächter führen; davon kann dann natürlich wieder die Fortdauer der Jagderlaubnis betroffen sein.

Ungültig können Jagderlaubnisse dann sein, wenn das jeweilige Landesgesetz bestimmt, dass Pächterhöchstgrenzen einzuhalten sind und mit Begehungsscheinen überschritten werden können, und ebenso bestimmen einige Landesjagdgesetze, dass die Erteilung von Erlaubnisscheinen aus Gründen der Hege behördlich beschränkt oder untersagt werden kann – z. B. Baden-Württemberg § 10 (3), Brandenburg §16 (5), Mecklenburg-Vorpommern § 13 (4) und Schleswig-Holstein § 12 (4).

Und grundsätzlich müssen Jagderlaubnisse von allen Revierpächtern des betreffenden Reviers erteilt werden, oder der Erteilende muss dazu von allen anderen bevollmächtigt sein, sonst sind sie jedenfalls den anderen gegenüber unwirksam und führen gegebenenfalls zur Wilderei.

Unentgeltliche Jagderlaubnisse

Der Begriff „unentgeltlich“ wird im Zivilrecht häufig verwendet. Entgelt bezeichnet dabei immer die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Ein entgeltlicher Vertrag ist also insbesondere ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen. Die Bindung kann aber auch auf andere Weise hergestellt werden, etwa durch Vereinbarung einer Bedingung. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist damit weiter als der der Gegenseitigkeit. Der unentgeltliche Begehungsschein ist auch nicht immer ein Vertrag, sondern kann auch ein rein tatsächliches Gefälligkeitsverhältnis sein, wenn ihm der rechtliche Bindungswille fehlt.

Damit ist klar: die Jagderlaubnis ist nur dann „unentgeltlich“, wenn keine Gegenleistung für gerade die Einräumung der Möglichkeit zu jagen vereinbart oder auch nur verlangt wird; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld bestehen, sondern kann auch Sachleistungen beinhalten (Hochsitzbau) oder die Übernahme von Verpflichtungen (Beteiligung am Wildschaden). Entscheidend ist immer, ob die „Gegenleistung nach dem Willen auch nur einer Partei, meist des Jagdpächters, nur deshalb verlangt wird, weil sonst die Jagdmöglichkeit nicht gewährt wird.

Der „Hegebeitragist immer eine gewollte Gegenleistung; wird er verlangt, handelt es sich also automatisch um eine entgeltliche Jagderlaubnis, und für die gelten dann die strengen Regeln des BJagdG und der Landesjagdgesetze (Gleichstellung mit dem Pachtvertrag, also Schriftform, Anzeige bei der UJB usw.). Nur ganz untergeordnete Leistungen des Begehungsscheininhabers dürften, je nach Einzelfall, nicht als Gegenleistung angesehen werden, z.B. freiwillige Hilfe beim Hochsitzbau und dergleichen. Keine Gegenleistung liegt wahrscheinlich vor, – was aber noch ungeklärt und nicht in jedem Fall zweifelsfrei ist – wenn der Begehungsscheininhaber etwas für andere Leistungen als die Jagdmöglichkeit bezahlt, z. B. sich verpflichtet, Wildbret abzunehmen, und das auch bezahlt.

Die entgeltlich gewordene Jagderlaubnis kann dennoch zwischen dem Jagdpächter und dem Begehungsscheininhaber zivilrechtlich wirksam sein, auch wenn der Jagdpächter durch ihre Erteilung einerseits und die Missachtung der pachtvertraglichen Regeln andererseits rechtswidrig handelt und gegenüber dem Verpächter zur Unterlassung und ggfls. zum Schadensersatz verpflichtet wäre und vielleicht auch die Kündigung riskiert.

Probleme

entstehen dann aber auch für den Erlaubnisinhaber. Denn in einigen Jagdgesetzen bedarf der entgeltliche Erlaubnisschein zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die UJB (z.B. Hessen nach § 12 (3) für Jagderlaubnisse über 12 Monate). Ohne diese Genehmigung ist die Jagderlaubnis unwirksam. Alle entgeltlichen Jagderlaubnisse müssen ferner der UJB wenigstens angezeigt werden. Geschieht das, dürfen die Begehungsscheininhaber vor Ablauf von drei Wochen nach der Anzeige (§ 12 Abs. 4 BJagdG) nicht zur Jagd gehen; wird also gar nicht angezeigt, darf der Begehungsscheininhaber gar nicht jagen, sonst begeht er eine Ordnungswidrigkeit (z. B. § 39 (1) Nr. 3 i. V. m. § 12 (4) BJagdG und dazu die Landesjagdgesetze) und riskiert seinen Jagdschein! Ob der Pächter, der wissentlich einen entgeltlichen Begehungsschein als unentgeltlich verkauft, gegenüber seinem vielleicht unbedarften Interessenten Betrug begeht, ist dann immer eine Frage des Einzelfalles und der Beweislage und für den Interessenten nicht wirklich weiterführend, aber gefährlich ist das schon.dagobert

Fazit

Hände weg vom „entgeltlichen unentgeltlichen Begehungsschein“!

Dr. Wolfgang Lipps

 

Afrikanische Schweinepest – Jäger: Fallwild unbedingt melden!

Wildschwein gucktDie wahrscheinlich 2007 von Afrika zuerst nach Georgien eingeschleppte Afrikanische Schweinepest (ASP) scheint sich unaufhaltsam über Russland und das Baltikum und Polen nach Westeuropa auszubreiten. Vor wenigen Tagen wurde ein Fall an der polnischen Grenze zu Weißrussland festgestellt (laut Friedrich-Loeffler-Institut, Greifswald/Riems). Es handelt sich um eine seuchenhafte Viruserkrankung, gegen die es im Gegensatz zur klassischen Schweinepest (KSP) noch keinen Impfstoff gibt. Die Erkrankung ist für Schweine und damit auch für Schwarzwild tödlich, für den Menschen (wie auch für Hunde) ungefährlich.

Das Virus wird nicht nur durch direkten Tierkontakt, sondern auch durch Zecken und andere Vorgänge wie z. B. verseuchtes Futter und durch aus verseuchten Gebieten eingeführte Waren übertragen; die Inkubationszeit beträgt 2 bis 14 Tage, aber das Virus kann auf verseuchtem Material bis zu 6 Monaten lebensfähig bleiben.

Erkrankte Tiere bekommen hohes Fieber, kommen schnell ab, können Hustenanfälle und Blutungen zeigen und sind ziemlich bald als krank ansprechbar; sie verenden dann relativ rasch.

Für Jäger wird allgemein empfohlen – so z.B. das Merkblatt

www.tierseucheninfo.niedersachsen.de

Frischlinge und Überläuferbachen scharf zu bejagen und revierübergreifende Jagden zu organisieren. Das ist zwar richtig, aber wenig zielführend. Da das schnelle Wachsen der Schwarzwildpopulation bekanntlich durch Bejagung nur unwesentlich beeinflusst werden kann, ist ein auch nur einigermaßen messbarer Erfolg der Bejagung bei der Verhinderung der Ausbreitung der ASP kaum zu erwarten.

Wichtiger ist:

–                  jedes Stück Fallwild zur Untersuchung bringen (Schweiß- Organ- und Muskelproben, am besten das ganze Stück)

–                  erlegte Stücke, die vor der Erlegung Krankheitssymptome zeigten, ebenfalls zur Untersuchung bringen,

–                  Aufbruch ordentlich als Abfall entsorgen, und

–                  jede Beobachtung kranker und abgekommener Stücke, die nicht erlegt werden können, sofort der unteren Jagdbehörde und dem Veterinäramt melden!

Mit Weidmannsheil

Dr. Wolfgang Lipps

Fraktionszwang und grüne Gentechnik

genmais_2In unserem Blogbeitrag vom 3. Dezember haben wir darauf hingewiesen, dass sich die Große Koalition auf S. 84 des Koalitionsvertrages einen eigenen Koalitionszwang gebastelt hat. Dort heißt es:

Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.

Wir haben das als einen Skandal bezeichnet und gemeint, hier vereinbarten die Koalitionäre „frech und gottesfürchtig einen vertraglich fixierten Große-Koalitions-Fraktions-Zwang und verstoßen damit nicht nur vorsätzlich und öffentlich gegen die Verfassung, sondern machen die Opposition, bei allem auch im Vertrag geäußerten Kooperationswillen, so richtig „zum Affen“!“

Wie recht wir haben, zeigt jetzt die Stimmenthaltungs-Posse der Bundesrepublik um die Genehmigung der Genmaissorte 1507 in der EU. Der Koalitionsvertrag enthält bekanntlich auch den Satz: „Wir erkennen die Vorbehalte des Großteils der Bevölkerung gegenüber der grünen Gentechnik an“. Mit anderen Worten: die Deutschen sind mehrheitlich gegen genmanipulierte Pflanzen! Das ist auch vernünftig, denn unbestreitbaren Vorteilen der grünen Gentechnik stehen erhebliche und noch keineswegs vollumfänglich erkannte, geschweige denn beherrschbare Risiken gegenüber. Bei einer derartig unsicheren Lage aber sollte man Gott lieber nicht ins Handwerk pfuschen!

Also konnte sich innerhalb der Bundesregierung keine einheitliche Meinung bilden, und da sieht die Geschäftsordnung, wie es schon so schön im Koalitionsvertrag vorgegeben ist, eben vor: Enthaltung.friedrich ratlos

Und so haben wir die schizophrene Situation, dass der zuständige Minister Friedrich den Mais in Deutschland verbieten will, dem er in Brüssel den Weg geebnet hat.

So was kommt von so was!

Ihr Dr. Wolfgang Lipps