Lustiges Jagdrecht

Das Jagdrecht bereitet dem Jungjäger in der Ausbildung und in der Jägerprüfung regelmäßig Kopfschmerzen und ist oft auch für den gestandenen Jäger ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei ist es wichtig, weshalb die Gegner unserer Jagd sich, wie man in Baden-Württemberg und NRW deutlich sieht, sehr gekonnt des Jagdrechts und seiner Änderung bedienen.

Dagegen tut dieses kleine Buch etwas:

 Lustiges Jagdrecht

 

Dr. Wolfgang Lipps

„Lustiges Jagdrecht“

Ein etwas anderer Leitfaden

Verlag Shaker Media 2015

ISBN 978-3-95631-301-1

€ 10,90

 Anhand von 10 lustigen Fällen werden wichtige Regelungen des Bundesjagdgesetzes, der Landesjagdgesetze und des Waffenrechts erläutert und vertieft. Damit ist das Buch sowohl eine Einführung in eine schwierige Materie für den Jungjäger, aber auch ein gutes Nachschlagewerk für den gestandenen Weidmann.

Biberverordnung Brandenburg – der Berg kreißt…!

images5JZKQQLFZum 1. Mai 2015 ist endlich neben einem 7-Punkte-Plan eine Biberverordnung in Kraft getreten, die zwar nach den eigenen Worten von Minister Vogelsänger keineswegs alle Probleme lösen kann, aber wohl ein erster Schritt in die richtige Richtung sein soll.

Es ist in der Tat ein erster Schritt, und in der Tat stimmt die Richtung so ungefähr, aber sehr viel mehr ist es nicht. Angesichts der langen vergangenen Zeit und der großen Probleme, die der Biber in Brandenburg ausgelöst hat, ist das sogar, mit Verlaub, ein klägliches Ergebnis.

Wir haben uns am 13. 10. 2010, also vor nunmehr fast fünf Jahren, mit dem Problem bereits beschäftigt. Schon damals haben wir darauf hingewiesen, dass es zwar keine Lösungsvorschläge gab, aber Hinweise,“ wie man was vollziehen könnte, wenn man was vollziehen dürfte, was man eigentlich nur in Ausnahmefällen vollziehen möchte“. Vier Monate später, am 21.2.2011, haben wir das Bibermanagement in Brandenburg als Armutszeugnis für den Naturschutz bezeichnet. Jetzt also, vier Jahre danach, bekommen wir eine kleine und anfängliche Regelung, von der sogar der Bauernbund meint, dass sie „vermutlich wirkungslos“ sein wird.

Diese Meinung teilen wir!

Auf der Homepage des Ministers für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft finden wir nun die brandenburgische Biberverordnung. Man muss sie nur lesen, um festzustellen, dass sie so eingeschränkt ist, dass sie in der Tat weitgehend wirkungslos bleiben wird. So dürfen Biber nur an bestimmten in § 1 beschriebenen Stellen vergrämt werden, wenn drohende Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder hohe wirtschaftliche Schäden drohen, die durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden können. Schon an diesem Punkt freuen wir uns auf die erbitterten Auseinandersetzungen mit den Naturschützern.

Dabei dürfen natürlich Biber weder getötet noch verletzt werden. Das, die Tötung von Bibern, ist nur in ganz besonderen Fällen und von Jagdscheininhabern oder anderen befugten Personen und mit einer ganz bestimmten bleifreien Munition zulässig, wenn überhaupt. Ansonsten dürfen Biber zwar entnommen werden, aber nur, wenn die ganze Familie entnommen wird, und sonst dann nicht, wenn unselbstständige Jungtiere vorhanden sind – und was dergleichen Kniffligkeiten mehr sind.

Das Ganze unterliegt starken Einschränkungen. Insbesondere in Naturschutzgebieten gilt die Verordnung nicht.

Ich will unsere Leser mit den Einzelheiten nicht langweilen – die Biberverordnung können sie im Internet selbst lesen. Eines dürfte jedem, der diese Verordnung liest, klar sein: Gut gemeint, weniger gut gemacht, und wahrscheinlich in der Tat wirkungslos! Da hilft auch der nette 7-Punkte-Plan nicht, auf den der Minister gleichfalls verweist. Der enthält so wunderbare Dinge wie die Erstattung von Aufwendungen für Wasserverbände, wobei eine Bagatellgrenze von immerhin 20.000 € festgesetzt ist – eine wahre Bagatelle!

Wir meinen: nach vier Jahren mit dem Problem hätte eine ganze Verwaltung schon etwas mehr und etwas Besseres erzeugen können als eine schwache Verordnung mit einem ungenügenden Plan und der Absicht, das Ganze auf noch zu ernennende Bibermanager abzuwälzen.

Ihr Dr. Wolfgang Lippsbiber2