Jagdgatter – weidgerechte Jagd oder Schießkino?

Otto vonIm Juni 1871 schenkte Kaiser Wilhelm I seinem Reichskanzler Otto von Bismarck den Sachsenwald nahe Reinbek in Schleswig-Holstein, eines der größten (und schönsten) zusammenhängenden Waldgebiete Norddeutschlands. Seitdem wird darin gejagt, und zwar in einem eingezäunten Gebiet, einem Jagdgatter. Alljährlich können zahlreiche Jagdgäste auf eigens angesetzten Drückjagden dort auf Rothirsch, Damhirsch und Sau weidwerken.

Der Kampf um die Gatterjagd

Allerdings ist das seit spätestens dem 28. Oktober 2014 rechtswidrig, denn das Landesjagdgesetz Schleswig-Holsteins schaffte die Gatterjagd 1999 ab und beschränkte den Bestandsschutz für „Altgatter“ bis zu diesem Datum.

Graf Bismarck

Das jedoch will sich Fürst Gregor von Bismarck (rechts im Bild) nicht gefallen lassen. Was 140 Jahre lang rechtens war, will er sich nicht einfach nehmen lassen, er will prozessieren. Ob er damit Erfolg haben wird, kann man nicht voraussagen.

Relativ erfolgreich war dagegen die Freiherr von Spoerken GmbH – nicht zuletzt, weil sie von RA Asche vertreten wurde, der bekanntlich nicht nur vom Jagen, Sex und Tiere essen, sondern auch vom Jagdrecht besonders viel versteht. Die GmbH sitzt mit ihrem Jagdgatter, das kommerziell bejagt wird, in Lüdersburg bei Lüneburg und lässt dort jedes Jahr an 7 Teichen ca. 2000 Enten schießen, die zuvor eingesetzt werden. Der Vorsitzende vom NABU Lüneburg leistete detektivische Arbeit und schwärzte dann den Betreiber an, weil die Enten die Teiche verschmutzten – zunächst erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hob allerdings die Verbotsverfügung der Jagd- und Umweltbehörde, der zuvor der grüne Landwirtschaftsminister Meyer mutig den Rücken gestärkt hatte, wieder auf – sie war grob fehlerhaft.

Sowas kommt von sowas.

Der gräflich Ortenburg´schen Verwaltung in Oberfranken ist sowas noch nicht passiert; sie führt in jedem Jahr in einem etwa 450 ha großen Jagdgatter auf Rot- Dam-, Muffel- und Schwarzwild Gästejagden durch.

Das sind keine Ausnahmen. Die genaue Zahl von bestehenden Jagdgattern in Deutschland ist zwar nicht bekannt, aber man schätzt sie auf ca. 6000 mit ca. 100.000 Wildtieren. Der NABU nennt Jagdgatter, in der ihm eigenen unsachlichen Verschlagwortung, „Jagdbordelle“ – eine sprachlich und inhaltlich höchst verunglückte Metapher.

Die Rechtslage

Jagdgatter LüdersburgJagdgatter (im Bild: Lüdersdorf) sind abgeschlossene Bereiche, in denen Wild sich zwar frei bewegen kann – sonst wären das keine „Wildtiere“ im Sinne des Jagdrechts mehr – aber eben den eingezäunten Bereich nicht verlassen kann, und in denen das Wild bejagt werden soll; sie dienen ausschließlich der Jagd. Das Bundesjagdgesetz sagt dazu so gut wie nichts, geht aber davon aus, dass es solche Wildgehege landesrechtlich geben kann (§§ 20(2), 28(1) und 30). Ebenfalls keinerlei Regelungen dazu enthalten die Landesjagdgesetze von Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Sachsen und Thüringen.

Ausdrücklich erlaubt, aber genehmigungspflichtig, sind Jagdgatter in Bayern (Art. 23 LJagdG). Ausdrücklich verboten sind sie in Brandenburg (§ 20(1)), Mecklenburg-Vorpommern (§ 31), im Saarland (§ 29) und in Sachsen-Anhalt (§ 25).

Jagdgatter, die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Landesjagdgesetze bereits bestanden, haben Bestandsschutz, wenn auch mit einzelnen Einschränkungen, ebenfalls in Bayern, sodann aber auch in Niedersachsen (§ 41(3)), NRW (§ 21(4) und (7)), Rheinland-Pfalz (§ 54(3)) und eben Schleswig-Holstein gem. § 39 bis zum 28.10.2014.

Da lassen sich natürlich lustige Fälle bilden, wenn z. B. jemand seine Eigenjagd, sofern das möglich ist (Straßen usw.) fest einzäunt (Baugenehmigung im Außenbereich beachten) und dann darin jagt – je nachdem, in welchem Bundesland er sitzt, und was die Behörden so sagen, und wie der NABU dort aufgestellt ist, kann  es vom Shitstorm über Hauen und Stechen bis zur lukrativen Kommerzjagd alles geben!

Und die Weidgerechtigkeit?

Schwierige Gewissensfrage. Mit Schlagworten wie „alte Feudaljagd“ oder „Jagdbordell“ oder „Schießkino“ kommt man der Frage nicht wirklich näher. Denn zum einen gehen ja etliche Landesgesetzgeber davon aus, dass so eine Jagd rechtens ist – dann kann man sie zunächst mal nicht direkt diskriminieren. Zum anderen kommt es auf viele wichtige Parameter an. So ist u. E. Rotwild als große weit ziehende Schalenwildart auch in großen Jagdgattern – den spanischen Gattern vergleichbare Größen gibt es bei uns nicht annähernd – in tierschutzwidriger Weise eingeengt. Die Größe ist so mitentscheidend, und da finden wir 450 ha nicht so doll und 200 ha erheblich zu wenig. Natürlich kommt´s auch auf das Biotop an und dann auf die Wilddichte. Wenn die grob überhöht ist, haben wir ein Schießkino. Auch die Art der Bejagung und die Anzahl der Schützen ist entscheidend. Wir zitieren dazu TopAgrar: „Forstbeamten wird vorgeworfen, bei einer Gatterjagd am 20. Dezember 2014 im staatlichen Revier Gut Burghof (Kreis Paderborn) in einer faktisch lückenlosen Einzäunung zusammen mit einer unverhältnismäßig hohen Anzahl anderer Jäger gezielt an zwei Durchlässen das Rotwild geschossen zu haben. Dieses habe keine Fluchtmöglichkeit gehabt. Für den Jagdverband ist die von den Behörden als „Effizienzjagd“ bezeichnete Methode nichts anderes als eine „höfische Feudaljagd“ der Beamten von Forstminister Johannes Remmel (Grüne). Mit dabei gewesen sein soll auch Remmels Parteifreund Andreas Wiebe, der Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz NRW“.

Wir meinen:

Jagd ist nicht nur und nicht einmal in erster Linie „Beute machen“ und erst recht kein Schießsport, sondern eine verantwortungsvolle Aufgabe im Dienste der Nachhaltigkeit, nämlich der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes in Übereinstimmung mit dem Biotop und der Land- und Forstwirtschaft (so exemplarisch § 1 BJagdG). Da passen Jagdgatter nicht mehr in die Zeit.

Merke: Wir haben die Erde nicht von unseren Vätern geschenkt bekommen, sondern von unseren Kindern geborgt!

Jäger Zinnfigur

Ihr Dr. Wolfgang Lipps