Saujagd mit Nachtzielgeräten – die trickreiche bayerische Lösung

Nachtsicht 1Nachtjagd

In der Bundesrepublik Deutschland ist es nach § 19 Abs. 1 Ziffer 4 BJagdG verboten, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild,…zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; … Grundsätzlich ist also die Nachtjagd im Wesentlichen nur für die Bejagung des Schwarzwildes von Bedeutung.

Gerade hier aber liegt heutzutage ein Schwerpunkt der Jagd. Der Bestand an Schwarzwild nimmt rapide zu und ist mit den bislang zulässigen Jagdmethoden so gut wie nicht mehr zu regulieren. Das muss er aber, und zwar nicht nur zur Verhütung von Wildschäden, sondern auch im Hinblick auf Wildkrankheiten wie insbesondere die afrikanische Schweinepest, die aus dem Osten kommend sich langsam in Richtung der Bundesrepublik Deutschland ausbreitet. Deshalb mehren sich die Stimmen in Literatur und Jagdpraxis, Erleichterungen für die Nachtjagd auf Schwarzwild gesetzlich vorzusehen.

Rechtslage

Das Bundesjagdgesetz verbietet beim Erlegen von Wild die Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind. Gem. § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. dessen Anlage 1 Unterabschnitt 1 Ziff 4.3 (Definition) und Anlage 2 Ziff 1.2.4.2 und § 19 Abs. 5a BJagdG ist es streng verboten, ein zur Nachtsicht geeignetes Gerät (Nachtsicht- oder Wärmebildoptik) in Verbindung mit einer Waffe, etwa durch Adapter, Montagen, oder in sonstiger Weise zum gezielten Schießen zu verwenden. Geschieht dies, ist nicht nur die Verwendung selbst bußgeldbewehrt, sondern mit der Einrichtung als Zieloptik für eine Waffe, in welcher Weise auch immer, wird der bis dahin legale Besitz ebenfalls verboten. Verstöße gegen das Verbot können zur Einziehung der Optik und der verbundenen Waffe, und dem folgend sehr wahrscheinlich zum Verlust von Jagdschein, WBK und, wenn gegeben, Verlust eines gepachteten Jagdreviers führen.

Verwaltungspraxis

Richtungweisend war das sog. „Jagdlampenset-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts 6 C 21.08 vom 24. Juni 2009. Dieses Urteil hat leider das „Halbautomaten-Urteil“ desselben BVerwG völlig außer Acht gelassen.

Zunächst: das Bundeskriminalamt (BKA) entscheidet „auf Antrag bestimmter Personen und Behörden bei Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 WaffG).“

Das Gericht sagte dann einschränkend hierzu: Gegenstände unterfallen dem (eng auszulegenden) Verbot aber immer nur dann, wenn „sie von den Personen, die mit ihnen Umgang haben, in einen waffenrechtlich unzulässigen Verwendungszusammenhang hineingestellt werden, wenn diese also mit ihnen zu einem vom Waffengesetz missbilligten Zweck umgehen. Aus diesem Grund entziehen sie sich der Konkretisierungsbefugnis des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 WaffG; denn diese Befugnis ist nach dem Gesagten auf die Beurteilung von Gegenständen und ihres Verbotenseins bezogen, nicht aber auf die Beurteilung von Verhaltensweisen und Handlungsformen beim Umgang damit. Die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 5 WaffG wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beurteilung der Zweckbestimmung, die statt an die Sache selbst an das Verhalten von Personen anknüpft, regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beeinflusst wird.“ (Fettdruck von mir).

Mit anderen Worten: wenn ein Gegenstand sowohl waffenrechtlich unerlaubt als auch für andere erlaubte Zwecke verwendet werden kann (sogenannte „dual use“ oder „multiple use“ Geräte), dann unterfällt er nicht dem Verbot und das BKA muss seinen Besitz und seine Verwendung erlauben.

Nachtzielgeräte sind deshalb legal, wenn sie auch freihändig zur Beobachtung oder als Vorsatz zu Kameras oder Ferngläsern verwendet werden können. Als Zielgeräte, auch als Vorsatz mit Klemmadapter am Objektiv des Zielfernrohrs, sind sie streng verboten.Nachtsicht 2

Die trickreiche bayerische Lösung

Der bayerische Landtag hatte mit Beschluss Drs. 17/4811, 17/5375 vom 03.03.2015 die Landesregierung aufgefordert, „die Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine zulässige Verwendung von Nachtzieltechnik (Nachtzielgeräte sowie fest mit der Waffe verbundene künstliche Lichtquellen) in besonderen Problemregionen für eine ausgewählte, besonders geschulte Personengruppe zur Bejagung von Schwarzwild zu erwirken.“ (Fettdruck von mir).

Der bayerische Staatsminister für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vertritt daraufhin in seinem neuesten Schreiben vom 22.03.2016 an die Präsidentin des bayerischen Landtags die interessante Rechtsmeinung, dass in bestimmten Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristete persönliche Genehmigungen an einzelne Jagdausübungsberechtigte ergehen könnten, Nachtziel-Vorsatzgeräte mit Adapter am Objektiv von Zielfernrohren ausschließlich zur Schwarzwildjagd zu verwenden.

Die verblüffende Lösung: „Nach § 40 Abs. 2 WaffG ist das waffenrechtliche Verbot des Umgangs mit Waffen nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines behördlichen Auftrags gem. § 40 Abs. 2 WaffG tätig wird…. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die zuständige Jagdbehörde befugt ist, bei Vorliegen der jagdrechtlichen Voraussetzungen sowohl die jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung nach Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG zu erteilen … als auch bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen mit einem entsprechenden Auftrag nach § 40 Abs. 2 WaffG die waffenrechtliche Legitimation zu schaffen.“ (Fettdruck von mir).

Mit anderen Worten: In Bayern jedenfalls kann bestimmten Revierinhabern unter bestimmten Voraussetzungen und ausschließlich für die nächtliche Saujagd ein befristeter behördlicher Auftrag zur Schwarzwildbejagung unter Verwendung von mit Klemmadaptern am Zielfernrohr angebrachter Nachtzieltechnik – Nachtsicht oder Wärmebild – erteilt werden. Der Trick ist also der Auftrag! Das Bundesministerium des Inneren ist einverstanden. Das BKA hat damit nichts zu tun.

Ein sicherlich einigermaßen seltener Anwendungsfall insbesondere auf der Grundlage des Landesjagdgesetzes Bayern, aber durchaus richtungweisend und, wie gesagt, ganz schön pfiffig!Nitehog mit Adapter

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Halbautomaten und das Bundesverwaltungsgericht – die zutreffende Rechtslage

RechtsanwälteDie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Schuß aufnehmen kann, haben zu hektischen Reaktionen verschiedener Verwaltungsbehörden und zu geballtem Protest der Jägerschaft geführt. Auch der DJV hat sich, einigermaßen ratlos, geäußert.

 Die vernünftige Rechtsmeinung von Rechtsanwalt Thies bringt hier Klarheit; wir geben sie auszugsweise wieder:

 RA Hans-Jürgen Thies, Justitiar des Landesjagdverbandes NRW

 Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wurden erst vor zwei Wochen veröffentlicht. Sie sind noch nicht einmal rechtskräftig. Meines Erachtens ist zunächst eine sorgfältige rechtliche Bewertung der Urteile unter Berücksichtigung der jagdlichen Relevanz und der erheblichen Verbreitung halbautomatischer Waffen bei Jägern notwendig. Sodann bedarf es unter Einbeziehung der Jagdverbände eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der Waffenbehörden in den einzelnen Bundesländern, damit es bei halbautomatischen Jagdwaffen nicht zu einem unerträglichen föderalen Wildwuchs kommt, wie wir ihn derzeit leider bei den Schalldämpfererlaubnissen für Jagdlangwaffen erleben.

Welche Bedeutung haben Anweisungen der Landesinnenminister an die nachgeordneten Waffenbehörden?

Den Landesinnenministerien steht es frei, eine eigenständige rechtliche Bewertung der Urteile vorzunehmen und auf dieser Grundlage ihren nachgeordneten Waffenbehörden im Erlasswege dienstliche Anweisungen zu erteilen, wie in der Praxis mit den gerichtlichen Entscheidungen umzugehen ist. Ob die erteilten Anweisungen, wenn sie denn von den örtlichen Waffenbehörden so umgesetzt werden, formell und inhaltlich in allen Punkten einer kritischen rechtlichen Überprüfung standhalten werden, darf bezweifelt werden. Antwort darauf wird erst später die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte geben.

Sind bestehende Eintragungen in Waffenbesitzkarten ungültig, wie man in Mecklenburg-Vorpommern zu meinen scheint?

Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Nach meiner Rechtsauffassung verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG, auf den sich das Bundesverwaltungsgericht berufen hat, lediglich das Schießen auf Wild mit einer halbautomatischen Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Die Verwendung einer halbautomatischen Waffe als solches wird durch das Bundesjagdgesetz überhaupt nicht verboten. Außerdem gehören – gerade auch in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. § 13 Abs. 6 WaffG) – auch das Ein- und Anschießen im Revier, die Jagdhundeausbildung, der Jagdschutz und der Abschuss von Tieren mit naturschutzrechtlicher Genehmigung, z. B. Bisam, Nutria und Kormoran, zur befugten Jagdausübung. Dabei wird jeweils überhaupt nicht auf Wild im Sinne von § 2 Abs. 1 BJagdG geschossen. Vor diesem Hintergrund halte ich die Rücknahme oder den Widerruf einer bereits vor Jahren einem Jäger erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Jagdwaffe für schlichtweg rechtswidrig. Überdies käme eine solche Maßnahme der Enteignung eines legalen Waffenbesitzers gleich, wäre also auch verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.

Was empfehlen Sie Käufern halbautomatischer Waffen jetzt?

Sie müssen sich darauf einstellen, dass ihnen die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Jagdwaffe mit wechselbarem Magazin von den Waffenbehörden nicht erteilt wird. Dies wird vermutlich so lange der Fall sein, bis eine bundesrechtliche Klarstellung zur Verwendung solcher Waffen bei der Jagd, etwa im Rahmen der anstehenden Novellierung des Bundes-jagdgesetzes, erfolgt ist.

Und was machen Besitzer mit ihrer waffenrechtlichen Eintragung?

Den Inhalt des in Kürze zu erwartenden Erlasses des Landesinnenministeriums kenne ich noch nicht. Jedenfalls kann ich nicht ausschließen, dass den legalen Besitzern von halbautomatischen Waffen auch in NRW die entsprechende Erlaubnis entzogen werden soll.

Wollen Gerichte und Politik legale Waffenbesitzer scheibchenweise mürbe machen?

Konkret bezogen auf die in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit bestimmter halbautomatischer Jagdwaffen vermag ich eine Verschärfungsstrategie des Gesetzgebers nicht zu erkennen, da die aktuelle Diskussion allein durch die fragwürdige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts losgetreten wurde. Dennoch ist jetzt vor allem der Bundesgesetzgeber gefragt. Er muss schnellstmöglich Klarheit schaffen über Art und Umfang der rechtmäßigen Verwendung halbautomatischer Waffen bei der Jagdausübung. Dazu bietet die im Mai im Bundestag anstehende Debatte zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes die passende Gelegenheit. Wenn die Regierungsfraktionen diese Chance nicht nutzen, also mehrere zehntausende Besitzer legal erworbener halbautomatischer Jagdwaffen im Regen stehen lassen, dann würden sie – auch mit Blick auf die im Herbst 2017 anstehende Bundestagswahl – bei vielen Jägern und Sportschützen massiv an Glaubwürdigkeit verlieren.

 

Alte Zöpfe abschneiden – auch „traditionelle Jäger“ sind reformfähig!

Kater_3Vor genau einem Jahr haben wir an dieser Stelle unsere beliebten Rollatoren für den betagten Jägersmann vorgestellt und damit bewiesen, dass wir modernen Ideen gegenüber höchst aufgeschlossen sind.

Damit stehen wir aber nicht allein – der folgende hochwissenschaftliche Beitrag unseres Freundes L. Schneider (vielen noch aus der Suhler Jagdhütte als guter und innovativer Weidmann bekannt) beweist, wie positiv wir selbst den abstrusesten Aktionen unserer Tier- und Naturschutzfreunde begegnen:

Jagdkatze – Nachsuchen und Stöberjagden in Wolfsgebieten

Die hohe Mortalität der Jagdhunde bei Konfrontation mit Wolfsrudeln

macht deren Einsatz in unseren Wäldern angesichts der wachsenden Wolfsbestände bald unmöglich. Wer will schon mit viel Zeit- und finanziellem Aufwand einen Jagdhund ausbilden, wenn dieser dann höchstwahrscheinlich nur Wolfsfutter wird. Außerdem sind Jagdhunde oft Kameraden und Familienmitglieder, ein Verlust durch Wölfe eine familiäre Tragödie.

Seit einigen Jahren sind international anerkannte Wildbiologen auf der Suche nach Alternativen. Studien aus der russischen Taiga, Indien, Lateinamerika, Afrika und jetzt auch aus Europa zu Großkatzen  haben ergeben: Katzen können dem Wolf ebenbürtig oder sogar überlegen sein, wie Tiger, Löwe und Puma oder im Zweifelsfalle, wie der Luchs, einem Rudel Wölfe eben effektiv ausweichen, indem sie einen Baum erklimmen und somit für Wölfe unerreichbar sind.

In Europa sind Tiger und Löwe seit Jahrhunderten leider nicht mehr präsent. Erste Machbarkeitsstudien sind angeschoben, aber leider noch im Anfangsstadium und werden wohl noch einige Jahrzehnte brauchen. Einzelne aus Zirkus oder Zoo befreite Exemplare haben sich als wenig ergiebig für das Forschungsziel erwiesen, da sie einfach nicht mehr wild genug waren und Wölfe diese Exemplare nicht ernst nehmen würden.

Der Luchs ist wieder heimisch und käme sicher in Frage, ist aber leider noch nicht in ausreichender Zahl vorhanden, um ihn als Alternative für Hunde in Betracht zu ziehen.

Was lag näher, als die Fähigkeiten der in Europa in ausreichender Zahl vorkommenden europäischen Hauskatze ( EHK ) für jagdliche Einsätze näher zu prüfen?

Erste Forschungsergebnisse und Feldversuche sind überwältigend positiv!

Der Jagdtrieb, Findewillen und das Vermögen, einer kranken oder auch gesunden Fährte zu folgen, scheinen sogar besser ausgeprägt als bei Hunden. Das Nachtsichtvermögen ist exzellent, auch die Ausdauer. Weiterer Vorteil aus dem alten Hund- Katze-Konflikt: Eventuell anwesende Wölfe konzentrieren sich erst einmal auf die Katze, die flüchtet auf einen Baum und bindet somit zeitweilig das Rudel; die Katze  kommt nicht zu Schaden, aber der Mensch erhält ausreichend Zeit, um sich aus der Gefahrenzone zurückzuziehen. Positiv außerdem, ein angeschweißter Keiler im Wundbett nimmt eine Katze nicht ernst und wird durch diese nicht aufgemüdet. Die EHK erklimmt den nächsten höheren Baum, da sie ja schlecht Laut geben kann und signalisiert so optisch dem Jäger, wo das Stück liegt. Daher ist der Einsatz von hellfarbigen oder mit Leuchtfarbe behandelten Katzen empfehlenswert, da diese für den Jäger bei schlechter Sicht leichter zu erkennen sind. Auf kürzere Entfernungen ist dann aber der typische Standlaut der Katze vernehmbar, den man in etwa mit „Miau“ umschreiben kann. Auch der Einsatz bei der Jagd auf den invasiven Waschbären scheint Erfolg zu versprechen – die Katze findet den Burschen auf seinen Schlafbäumen, wo er sich am Tage versteckt, da sie ihm folgen kann.

Probleme gibt es leider noch bei der Leinenführigkeit der EHK

und beim Einsatz als Stöbermeute (EHK sind unverbesserliche Einzelgänger und Individualisten), beim Einsatz gemischter Hund-Katze-Gespanne, beim Schüsseltreiben (da sie beim ersten Hörnerklang verschwinden), beim Gehorsam allgemein sowie bei der Anerkennung der EHK als anerkannte und geprüfte Nachsuchekatze durch die Jagdverbände.

Ist aber alles nur eine Frage der Zeit. Vielleicht hat man bis dahin ja auch den Tiger wieder in Deutschland angesiedelt, dann klärt sich das mit den Wölfen auch.

Mit einem kräftigen Weidmannsmiau Ihr

L. Schneider

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