Bewertung von Waldwildschäden: der (neue) Brandenburger Weg

Hirsch schältNach schwierigen Verhandlungen haben sich Jäger und Waldbesitzer in Brandenburg auf ein einheitliches Verfahren zur Bewertung von Wildschäden im Wald geeinigt – veröffentlicht am 23.11.2016. Das Ergebnis ist eine Durchführungsanleitung zur Wildschadensbewertung, der Empfehlungen zur Wildschadensvorbeugung vorangestellt werden. Das Ganze ist in einer 42-seitigen Drucksache des Ministeriums für ländliche Entwicklung Umwelt und Landwirtschaft enthalten, die man im Internet herunterladen kann; auf dieser Seite kann man auch Waldschäden mit einigen Angaben online bewerten.

(Fundstelle:  http://forst.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.465746.de.)

Vorbeugung

Die ersten 14 Seiten dieser Anleitung enthalten die Empfehlungen zur Vorbeugung von Wildschäden. Sie sind vernünftig und ausgewogen und legen insbesondere Wert auf die enge Zusammenarbeit von Jägern und Waldbesitzern und dabei auf die Gestattung jagdlicher Einrichtungen. Die törichte Formel von den „grundsätzlich überhöhten Schalenwildbeständen“, die immer wieder als wohlfeiles Argument auftaucht, fehlt glücklicher Weise völlig. Stattdessen wird auf die zahlreichen Faktoren der örtlich oder regional festzustellenden Bedingungen für hohes (oder auch niedriges) Schalenwildvorkommen abgehoben.

Schadensbewertung

Die Seiten 15 bis 21 enthalten dann die Durchführungsanleitung der Bewertung von Verbiss-, Fege- und Schlagschäden und die Seiten 22-27 von Schälschäden. Von S. 28 bis S. 42 werden Ertragsklassen für Kiefer, Eiche, Buche Douglasie und Fichte ermittelt.

Insgesamt stützt sich der Leitfaden stark auf die „Konvention zur Bewertung von Wildschäden im Wald“ des DFWR vom Januar 2013.

Unser Urteil

Wir haben uns mit unserem Blogbeitrag „Wer nicht schießt, muss zahlen – Schadenstabelle pro Baum?“ schon im Januar 2014 eingehend mit den Grundlagen und der Vorarbeit zu dem nun vorliegenden Leitfaden beschäftigt. Die Märkische Oderzeitung MOZ – die bekanntlich forstliche und jagdliche Themen grundsätzlich fehlerhaft darstellt, obwohl sie mitten im waldreichsten  Bundesland beheimatet ist – hatte mit dieser falschen Schlagzeile aufgemacht. Auch jetzt hat´s sie es wieder nicht kapiert und meldet am 22.11.2016: „Brandenburger Jäger und Waldbesitzer haben einen Kompromiss gefunden, wer für Wildschäden an Jungbäumen aufkommt“ – genau darum geht es natürlich nicht!

Der Leitfaden ist vielmehr eine ausgewogene und gut begründete Grundlage für die gütliche Einigung bei Wildschäden im Wald. Sie ist hilfreich und sachlich, was nicht zuletzt daran liegen dürfte, dass dem Autorenkollektiv eben auch die HNE (Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde), die Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Brandenburg und nicht zuletzt der Landesjagdverband Brandenburg e. V. angehört haben.

Nach wie vor gilt allerdings das deutsche Schadensersatzrecht. Dazu haben wir seinerzeit im Blogbeitrag festgestellt: „Vor allem: das deutsche Schadensersatzrecht kennt noch einen miesen Ausweg für den Ersatzpflichtigen: ihm darf nämlich nie die Möglichkeit abgeschnitten werden, einen anderen als den hypothetischen Schadensverlauf zu beweisen! Und das verbietet eine formelhafte oder tabellarische festgelegte Schadenshöhe!

Im Streitfall also ist dieser Leitfaden zwar eine gute Argumentationshilfe für den Geschädigten, aber mehr auch nicht. Und mehr soll er wohl auch nicht sein – für eine gütliche Einigung ist er sicherlich höchst hilfreich und deshalb verdienstvoll.

Dr. Wolfgang Lipps

Afrikanische Schweinepest – neue Verordnung

SchweinepestverbreitungDie afrikanische Schweinepest breitet sich über Polen weiter westwärts aus. Damit gewinnt die Zusammenarbeit von Jägern und Behörden neues Gewicht.

Neue Verordnung

Deshalb wurde die neue Schweinepest-Monitoring-Verordnung – (SchwPestMonV) vom 9. November 2016 am 16. November im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 auf der Seite 2518 veröffentlicht.

Sie verpflichtet Jagdausübungsberechtige „nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde“ dazu, Proben zu entnehmen bei verendet aufgefundenen und erlegten Wildschweinen mit erkennbaren krankhaften Auffälligkeiten. Diese sollen mit Angabe zu Erlegungs- oder Fundort und den festgestellten Auffälligkeiten der zuständigen Behörden zugeleitet werden. Im Rahmen des jeweiligen Monitorings können das Tupfer-, Blut- oder Organproben sein.

§ 2 der VO lautet:

§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

 Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

  1.     Proben

a) zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd           

aa) verendet aufgefundenen Wildschweinen und   

bb) erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologischanatomische Auffälligkeiten zeigen,nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie

 b) zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung zu entnehmen,

2.

der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

 3.   mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu

a) dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,

b) dem Datum des Abschusses oder des Fundes und

c) den festgestellten Auffälligkeiten mitzuteilen.

 

Es gibt zwei Arten der Schweinepest.

Die klassische (europäische) Schweinepest

Die Infektion erfolgt über direkten Kontakt der Tiere oder über kontaminiertes Fraßangebot wie Küchen- und Schlachtabfälle. Nicht alle Individuen, die sich anstecken, erkranken, diese sind aber latente Virusträger und -ausscheider und stellen somit ein großes Gefahrenpotenzial dar.

Erkrankte Schweine bekommen hohes Fieber und suchen deshalb vermehrt Suhlen und Wasserstellen auf, was die Bergung der Kadaver erschwert und weiterer Ansteckung Vorschub leistet. Im Verlauf der Erkrankung treten dann motorische Störungen und Krämpfe auf. Bei erlegten Tieren fallen punktförmige Einblutungen an der Luftröhre, dem Kehlkopfdeckel, den Nierenkapseln und in der Blase auf. Die Lymphknoten sind blutig infiltriert und der Milzrand knotig aufgewölbt.

Die afrikanische Schweinepest

Sie ist eine hochansteckende Virusinfektion, die zu hoher Sterblichkeit in Haus- und Wildschweinpopulationen führt. Die Ansteckung kann wie bei der europäischen Schweinepest durch direkten Kontakt mit infizierten Individuen, als auch indirekt über die Futteraufnahme erfolgen.

Eine Verbreitung von Schweinepestviren durch den Menschen ist durch kontaminierte Kleidung und  Schuhe, sowie Gerätschaften möglich.

Dr. Wolfgang Lipps