Wolfsverordnung Brandenburg – der Unsinn geht weiter!

 

Am 21. Dezember 2017 hat der brandenburgische Umweltminister Jörg Vogelsänger als Teil des Wolfsmanagementplanes die „Brandenburger Wolfsverordnung“ (BbgWolfV) unterzeichnet, die Anfang Januar 2018 in Kraft treten wird. Darin wird beschrieben, wann wer wie mit wessen Mitwirkung „Problemwölfe“ vergrämen, betäuben oder schießen darf und was es dafür alles für Voraussetzungen gibt und Umstände zu bedenken sind.

Minister Vogelsänger ist ganz stolz auf dieses Elaborat und meint, die anderen Bundesländer warteten schon darauf. Wenn das stimmt, werden sie es nach der Lektüre wegschmeissen.

Wir vom Instititut für Jagd Umwelt und Naturschutz haben die VO sorgfältig gelesen und halten sie, mit Verlaub und nett ausgedrückt, für ziemlich unbrauchbar!

„Der Dativ ist dem Genitiv sein Feind“.

Zuerst nehmen wir mal zu Gunsten des Herrn Ministers an, dass er das, was er da unterschrieben hat, nicht gelesen hat. Denn das Machwerk enthält ziemlich viele grammatikalische und mindestens einen Kommafehler, und an einigen Stellen falsches bzw. unzureichendes Deutsch. Das ist zwar peinlich, aber angesichts dessen, dass diese Verordnung ohnehin nix taugt, nicht so schlimm!

Unklare Regelungsinhalte

Es würde zu weit führen, diese elaborate und labernde Verordnung im Rahmen eines Blogbeitrags umfassend darzustellen. Sie verwendet ungebräuchliche Begriffe wie „aus der Natur entnehmen“, was nicht „Töten“ meint, sondern das nur „auch“. Sie verwendet völlig unbestimmte (Rechts)begriffe wie „auffälliges Verhalten“ oder wiederholte Annäherung an Menschen bis auf „wenige Meter“ – außer wenn das ein Wolfswelpe (?) tut (was eigentlich dann? Streicheln? Mitnehmen? Totschlagen? Behörde melden?) – oder „problematisches Verhalten“ oder „drohende erhebliche  landwirtschaftliche Schäden“ und anderes mehr.

Vor allem aber stehen alle Maßnahmen der Verordnung unter der Voraussetzung, dass zum einen die „Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes“ bezüglich der Wolfspopulation nicht beeinträchtigt werden (§ 6 Ziff 12 der VO, was immer die sein mögen), oder „dass es durch die mit dieser Verordnung zugelassenen Ausnahmen weder zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen des Wolfs kommt noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs in der kontinentalen Region Deutschlands behindert wird.

Kontinentale Region Deutschland! Geht´s auch etwas kleiner? Verwirrung komplett.

Organisation

Wie so oft in Deutschland gibt´s auch in dieser Verordnung gleich mal Vorgehensweisen, die sicher dafür sorgen, dass damit kaum ein Wolf aus der Wildbahn genommen wird. So heißt es z. B.

  • 2 Ziff. 2: Maßnahmen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn das Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuvor bestätigt hat, dass ein auffälliges Verhalten vorliegt.
  • 3 Ziff. 4 Satz 2: Ein für den Menschen problematisches Verhalten liegt vor, wenn die Vergrämung eines nach § 2 Absatz 2 Satz 2 auffälligen Wolfes nach Einschätzung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege nicht möglich ist oder die Vergrämung erfolglos bleibt.
  • 3 Ziff. 6: Wölfe dürfen in besonderen Fällen auch ohne Vergrämung geschossen werden, wenn die Polizei – noch ´ne Behörde – einverstanden ist.
  • Für Wolfshybriden braucht man das „Monitoring der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege – noch ein weiterer Verwaltungsvorgang -,

und außerdem braucht man gegebenenfalls noch Tierärzte und/oder den Herrn Minister selbst.

Aber der „Problemwolf“ muß halt warten, bis alle Behördengänge erledigt sind, und dann muss die Behörde jemanden bestellt haben, der „im Rahmen der ihm auferlegten zeitlichen (? – nur abends oder wie?) und örtlichen (meist gerade nicht da, wo der Wolf ist, oder?) Regelungen (§ 7 Ziff. 14 Satz 2)“ zum Eingriff in die Wolfspopulation fähig geeignet und willens ist.

Na dann mal viel Spaß!

Fazit:

Man muss diese lange Verordnung mit ihrem elaboraten Anhang über die Vergrämungs- und Verhütungs- und sonstigen Maßnahmen und Vorschriften nur mal gelesen haben, um zu wissen: so wird das nix! Vor allem die Tierhalter, die die ausgeklügelten und etwas merkwürdigen Bestimmungen der Anlage zur Verordnung nicht einhalten können oder wollen (Zaun hoch, aber mit 2 Herdenschutzhunden etwas niedriger – warum das denn? Und was dergleichen Unsinn mehr ist), gucken in die Röhre und stehen schlechter da als jetzt!

Für diese Verordnung gilt mithin der schwäbische Satz:

Hätte mer aach kenne bleibe losse!“.

Ihr

Wolfgang Lipps