Der VGH München hat sich mit einem Urteil vom 11.12.2017 (Aktenzeichen 19 N 14.1022) (Quelle 1) mal wieder ausführlich über den Grundsatz „Wald vor Wild“ ausgelassen. Wie schon in einem früheren Urteil M 7 K 15.3412 und wie auch das zuständige Ministerium (Quelle 2) ist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) der Meinung, dieser Grundsatz sei im Landesjagdgesetz Bayern festgeschrieben. Der Grundsatz „Wald vor Wild“ ist im bayerischen Waldgesetz verankert und wird konsequent exekutiert. Dafür gibt es einen breiten gesellschaftspolitischen Konsens“ – meint auch Landwirtschaftsminister Brunner (Quelle 3). Das liegt ganz auf der Linie des ÖJV Bayern, der der Stadt Fürth seinen „Wald-vor-Wild-Preis“ verliehen hat mit der Würdigung, sie habe „damit den im Bayerischen Waldgesetz festgeschriebenen Grundsatz „Wald-vor-Wild“ vorbildlich umgesetzt“ (Quelle 4).

Steht „Wald vor Wild“ im bayerischen Landesjagdgesetz?

Nee, tuts nicht. Da steht nämlich in schöner Ausführlichkeit, das Landesjagdgesetz solle neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen:

–           einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,

–           die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern, und

–           Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen. (Fettdruck von mir)

Mehr sagt das Gesetz nicht!

Das deckt sich ziemlich genau mit dem § 1 BJagdG, der als wesentliche Aufgabe der Jagd und der Hege : „die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen…“ fordert. Die Hege muß dabei „so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden“.

Diese Vorschriften regeln also sehr schön die Konflikte zwischen Forst und Jagd, die entstehen, wenn diese beiden Nachhaltswirtschaften sich überschneiden.

Dumme Schlagwörter

„Wald vor Wild“ ist ein Schlagwort. Schlagwörter sind meist ebenso richtig, wie sie falsch sind. Sie vereinfachen und lassen alle Feinheiten aus. Wikipedia: „Schlagwörter sind Wörter oder kurze Phrasen, die benutzt werden, um bestimmte Sachverhalte prägnant und überzeugend mitzuteilen. Da ihrem Gebrauch eine (unbewusste) Überzeugungsabsicht zugrunde liegt, verknappen oder vereinfachen diese Wörter den beschriebenen Sachverhalt oft auf zweifelhafte Weise zugunsten des Wohlklangs und zu Lasten der vermittelten Information. Sie können auch einen schmähenden oder verhöhnenden Charakter haben“.

„Wald vor Wild“ ist ein dummes Schlagwort. Es bezeichnet eine grobe Verkennung der differenzierten Rechtslage im BJagdG und im bay. LJagdG.

Das verquere Jagdverständnis des VGH München

Und zudem wird dieses Schlagwort vom VGH auch noch dazu verwendet, die Jagd und vor allem den Antragsteller des Verfahrens zu diskreditieren. Der VGH schreibt nämlich in Randziffer 69:

  • „Hauptursache für die Ablehnung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ … ist das überkommene repräsentative Jagdinteresse“.

Und dann kommt in Randziff. 70 eine Passage, die wir dem Leser in ihrem wesentlichen Inhalt  nicht vorenthalten wollen (Fettdruck von mir):

  • „Das repräsentative Jagdinteresse hat seinen Ursprung in der feudalen, dem Regenten und dem Adel vorbehaltenen und deshalb mit der Herrschaftsausübung verbundenen Jagd, die die Landbevölkerung in vielfacher Weise geschädigt und belastet hat und deshalb sowohl im Bauernkrieg als auch in der Paulskirchenrevolution eine erhebliche Rolle gespielt hat. …. Nicht nur hier, sondern auch während des Nationalsozialismus (als die Hegepflicht im eigentlichen Sinn und der Abschussplan als Hegeinstrument eingeführt worden sind) und in der früheren DDR, wo jeweils den höheren Parteifunktionären besondere Jagdgelegenheiten reserviert gewesen sind, hat die repräsentative Jagd in erheblichem Umfang ihre Bedeutung als Zeichen einer Beteiligung an der Herrschaft bzw. einer hervorgehobenen gesellschaftlichen Stellung behalten. Trotz einer zunehmenden Beteiligung weiterer Gesellschaftsschichten an der Jagd, verschiedener dem Grundgesetz geschuldeter Rechtskorrekturen … und der Aufnahme der Erkenntnisse über die Funktionsweise und die Bedeutung des Wirkungsgefüges der Natur in das deutsche (a. in Form des Grundsatzes „Wald vor Wild“) Recht… ist dies in gewissem Umfang bis heute der Fall. Das überkommene Jagdinteresse von Personen mit erheblichem Einfluss in Gesellschaft, Politik und Staat behindert immer noch die Umsetzung dieser Korrekturen und Erkenntnisse … Im Zentrum des überkommenen repräsentativen Jagdinteresses stehen nach wie vor die Trophäe und das starke Tier …. Die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens eines kapitalen Tieres wie des „Einserhirschs“ steigt mit dem Umfang des jeweiligen Tierbestandes, sodass das überkommene Jagdinteresse regelmäßig zu überhöhten Wildbeständen mit allen Konsequenzen führt….“.

Das ist eine rückwärts gewandte negativ gefärbte und keineswegs unbestrittene Erzählung, die mit der modernen Jagd – wie sie im BJagdG und bay. LJagdG vorbildlich beschrieben ist – und der Mehrzahl der heutigen Jäger beim besten Willen nicht mehr vereinbar ist.

Sie ist nicht zuletzt eine Herabsetzung des Antragstellers dieser Entscheidung, weil sie dessen Antrag und sein Rechtsbegehren negativ abqualifiziert.

Und letztlich ist das alles juristischer Unsinn, denn es gehört der Sache nach nicht in dieses Urteil. Hier hatte das Gericht nur die Frage zu entscheiden: wieviel Schalenwild verträgt der Schutzwald? Diese Frage ist mit den übrigen Teilen des Urteils wahrscheinlich richtig, jedenfalls aber nachvollziehbar beantwortet worden.

Wozu also dieser historisierend herabsetzende Unsinn?

Das erklärt sehr eindrucksvoll ein gewisser Dr. Kornder, der Vorsitzende des ÖJV Bayern. Bei der Verleihung des „Wald-vor-Wild-Preises“ an die Staft Fürth schlug er „einen großen Bogen vom Bauernkrieg über die Anfänge der Forstwirtschaft, mit den Rückschlägen durch die Trophäenjagd bis hin zum Entstehen der modernen „Wald-vor-Wild“-Bewegung, deren Grundsatz schließlich im Bayerischen Waldgesetz  2005 Gesetzesrang erhielt.“ Auf [sic!] diesem Hintergrund sei der „Wald-vor-Wild Preis“ des ÖJV Bayern entstanden.

Soviel zu dummen Schlagwörtern

Zu „Wald vor Wild“ hätten wir als kleine Auswahl noch anzubieten: „Lieber tot als rot“ oder „Die dümmsten Bauern haben die dicksten Kartoffeln“ oder „wert zu spät kommt den bestraft das Leben“

oder ein Schlagwort, das ausnahmsweise mal völlig richtig ist und das wir vor allem dem bay. VGH München zum Nachdenken ins Stammbuch schreiben:

„Die Basis ist das Fundament der Grundlage“!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Quelle 1: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-146445

Quelle 2 : https://www.stmelf.bayern.de/wald/waldbesitzer_portal/053421/index.php

Quelle 3 : http://redirect.tremmedia.de/wildwacht/WaldvorWild.html

Quelle 4 : http://www.jawina.de/oejv-bayern-verleiht-wald-vor-wild-preis/

 

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