HalbautomatDer Sturm im Wasserglas, den das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil über Halbautomaten entfesselt hatte (s. unseren Blogbeitrag „Halbautomaten und das Bundesverwaltungsgericht – die zutreffende Rechtslage“ vom 14.04.2016), ist vorbei. Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2c BJagdG hat den Bundesrat passiert, wird demnächst vom Bundespräsidenten unterzeichnet und mit der dann folgenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam.

Die alte Fassung lautete:

„Verboten ist … auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen.“

Demgegenüber heißt es jetzt schlicht und einfach:

„Verboten ist […] mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“ 

Nach diesem neuem Wortlaut ist es völlig unerheblich, wie die Beschlussvorlage ausführt, aus welchen Magazinen sich diese drei Schuss abfeuern lassen – also ob diese entnehmbar sind oder nicht bzw. über welche theoretische Kapazität diese verfügen und über welche Ladekonfiguration. Damit wird nicht nur die Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Verbote des § 19 BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt, dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder ihre Bauart bezieht.

Dr. Wolfgang Lipps

Nachtrag:

Am 11.11.2016 ist die Neuregelung in Kraft getreten!

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