Nachhaltigkeit
„Wir haben die Erde nicht von unseren Vätern geerbt, sondern von unseren Kindern geliehen !“
Wir befinden uns seit geraumer Zeit in einer tiefgreifenden Umwertung aller Werte. Diese macht auch vor den seit Jahrhunderten weitgehend unveränderten Einstellungen der Gesellschaft zur Natur, zum Tier, insonderheit aber zum Wild und zur Jagd nicht halt. Das ist jedenfalls infolge der fortschreitenden gesellschaftlichen Wandlungen konsequent.
Eine erste tiefgreifende Wandlung des jägerischen Bewusstseins hat die Einführung des Begriffs der „Weidgerechtigkeit” gebracht, der erstmals das Wildtier nicht nur als Beute, sondern als Mitgeschöpf begriff. Hand in Hand damit ging die Entdeckung (oder jedenfalls Ausformulierung) des Begriffs der „Nachhaltigkeit”, die ein grosses Verdienst der deutschen Forstwissenschaft (vor allem in Eberswalde) war und ist. Förster und Jäger haben damit seit weit über zweihundert Jahren schon begriffen, was die Partei der Grünen sehr viel später erst entdeckt und postuliert hat: dass uns die Welt, in der wir leben, nur zu treuen Händen gegeben ist, damit wir sie unversehrt und in ihrer ganzen Vielfalt auf die nächsten Generationen weitergeben; dass wir nur den Überschuss abschöpfen dürfen, mithin säen und ernten, züchten und töten, also uns „die Erde untertan machen « dürfen, aber die Substanz nie zerstören oder unwirerbringlich verändern dürfen. Diese Nachhaltigkeit als übergreifendes Prinzip aber ist eingebettet in eine philosophische und ethische Gesamtschau, die seit Franz Heske und Rolf Hennig als „Organik” bekannt ist — eine Sicht menschlichen Verhaltens gegenüber der Natur, die unsere Umwelt als Kapital betrachtet, von dem wir nur die Zinsen verbrauchen dürfen, und die insgesamt ein höchst bemerkenswertes und anerkennenswertes Gedankengebäude zur Gestaltung unserer Zukunft ist.
Das Prinzip der Nachhaltigkeit (englisch: Sustainability) ist inzwischen für zahlreiche Lebensbereiche unumstritten und wird in zahllosen Instituten, Vereinigungen, Universitäten und andernorts untersucht, ausgeformt und angewandt. In allen Lebensbereichen wachsen die Erkenntnisse der Notwendigkeit nachhaltiger Betätigung. Spannungsfelder und Konflikte entstehen gerade dort, wo Nachhaltigkeiten (der einzelnen sog. „Nachhaltswirtschaften“) miteinander in Wettbewerb treten oder sich auch nur berühren. Zahlreiche insbesondere gegen die Jagd gerichtete Bestrebungen beweisen dies. Das trifft wieder weniger die Landwirtschaft, deren Interessen bisher auch gesetzlich geregelt sind. Es betrifft aber in letzter Zeit vor allem und tatsächlich die Waldbesitzer und die Jäger (Wertekonflikt nachhaltige Waldwirtschaft und nachhaltige Wildtierbewirtschaftung), und letztlich die Politik.
Die Forstwirtschaft und die privaten Waldbesitzer haben erhebliche Verdienste um die Pflege und Erhaltung des deutschen Waldes errungen, und tatsächlich ist es die deutsche Forstwissenschaft, die in beispielgebender Weise den Begriff der Nachhaltigkeit herausgearbeitet und entwickelt hat, und es war der preussische „Fideikommiss”, also die Treuhandschaft für die zukünftigen Generationen am Waldbesitz, der erstmals die wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Grundlage der forstwirtschaftlichen Nachhaltigkeit bis heute unter Beweis stellte. Dennoch mehren sich in besorgniserregender Weise die Kräfte, die, wie z.B. die früher sehr verdienstvolle AnW (Arbeitsgemeinschaft naturnahe Waldbewirtschaftung), einen nahezu „wildfreien” Wald propagieren und damit, unter Opferung nicht nur der Weidgerechtigkeit auf dem Altar kurzlebigen Nutzens aus Holzverkäufen, die Nachhaltswirtschaft (jedenfalls der Wildtiere) erstmals erheblich in Frage stellen und beschädigen. Hier zeigen sich eben Spannungsfelder und Konfliktsituationen zwischen z.B. nachhaltiger Waldwirtschaft und nachhaltiger Wildbewirtschaftung, zwischen Tierschutz und Jagd, zwischen Naturschutz und Jagd, aber auch letztlich zwischen allen weiteren Mitgliedern der Biozönose „Wald und Feld” einschliesslich der Menschen.
Die Lösung dieser Wertungskonflikte kann nur über das Recht erfolgen, und hier überwiegend über die Rechtsgebite Forstrecht, Jagdrecht, Tierschutz- und Tierrecht und Umweltrecht. Damit eng verbunden sind Fragen der Jagd- und Tierethik.
In diesem Spannungsfeld ist die Arbeit des JUN.i Instituts für Jagd Umwelt und Naturschutz angesiedelt.
Ziel des gesamten Jagdrechts ist die Erhaltung und Bewirtschaftung des Wildes und die Organisation der Jagd im landeskulturellen Rahmen. Dabei hat der Landesgesetzgeber nicht nur die Vorgaben und Grenzen des BJagdG, sondern auch anderer übergeordneter Rechtsvorschriften zu beachten, z.B. der Naturschutzgesetze, des Tierschutzes, der BWildSchVO usw. Deshalb sehen die LJagdG einerseits den Schutz bedrohter Wildarten und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes vor. Andererseits sind dabei die Belange der Wald- und Landwirtschaft ebenso zu beachten wie die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes und die genannten sonstigen öffentlichen Belange. Grundsatz der Bejagung ist die Aufgabe, einen gesunden und artenreichen heimischen Wildbestand in Übereinstimmung mit den landeskulturellen Gegebenheiten nachhaltig zu erhalten und zu hegen — die Pflicht zur Hege ist das natürliche Pendant des Rechts zu Jagen, und Grundlage alles dessen ist unsere heimische Landschaft.
Der Begriff der Hege ist dabei vielschichtig. In erster Linie wird man heute darunter die Biotophege verstehen, also die Pflege, Gestaltung und Sicherung des Lebensraumes des Wildes; ihr gegenüber tritt die früher sogenannte Hege mit der Büchse zurück, auch deshalb, weil die Wildbiologie lehrt, daß jedenfalls eine individuelle Auslese kaum noch mit der Büchse erreicht werden kann. Zudem umfaßt die Hege alle ökologischen und ökonomischen Erfordernisse der Erhaltung und Eingliederung des Wildes in der heutigen Kulturlandschaft. Dabei bildet die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung nicht, wie oft behauptet wird, eine Grenze der Hege, sondern gehört zu ihrem Inhalt. Beispielgebend formuliert das neue Landesjagdgesetz Brandenburg in § 1 das „Grundgesetz” der nachhaltigen gesamtschauenden Wildbewirtschaftung unter anderem als „gesamtgesellschaftliche Aufgabe” wie folgt:
§1 Gesetzeszweck
(1)Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftficheAufgebe.
(2)Dieses Gesetz dient dazu,
1.einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
2.bedrohte Wildarten zu schützen;
3.die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so weit wie möglich wiederherzustellen;
4.die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;
5.die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen.
Da erscheint es angebracht, neben den zahlreichen aber nur teilorganisierten Verbänden, Vereinen, Interessengruppen und Institutionen (DJV, LandesJVe, Forum Natur, Silberner Bruch usw.) und denjenigen, die sich gebietsübergreifend mit Fragen der Nachhaltigkeit befassen, eine Institution zu schaffen, die mit wenig Aufwand zielgenau an einer Stelle, die besondere Wirksamkeit verspricht, mit der Durchdringung, Förderung und Propagierung des oben bezeichneten Systems der gesamtschauenden Nachhaltigkeit im Sinne der Organik befasst ist.
Hier setzt die Arbeit unseres Instituts an.