Der Begriff „Management“ kann sowohl Leitungsfunktionen bezeichnen als auch die Personen, die diese Funktionen ausüben und dazu natürlich entsprechende Managementkompetenzen benötigen. Zu den typischen Funktionen oder Aufgaben des Managements in allen möglichen Formen von Organisationen gehört die Planung, Organisation, Führung und Steuerung (Controlling) der anzuwendenden Prozesse. In Verbindung mit dem Biber kommt zwar das Wort vor, nicht aber die Sache selbst.
„Biber“ sind bekanntlich erstaunliche Tiere, die sich als Landschaftsgestalter und Gartenarchitekten, aber auch als Baumeister und Abrissunternehmer nicht verstecken müssen. In Brandenburg fühlen sie sich seit Jahrzehnten wieder heimisch. Als die ersten Exemplare auftauchten, haben sich alle gefreut. Inzwischen geht es dem Naturschutz, der für die possierlichen Tierchen zuständig ist, wie dem berühmten Zauberlehrling: sie wollen nicht mehr in die Ecke, die Besen! Schlimmer noch, sie richten inzwischen gewaltigen Schaden an. Sie fällen Bäume, setzen ganze Landstriche unter Wasser, beeinträchtigen Drainagen, beunruhigen Fische und, am schlimmsten, richten Deiche hin.
Nun sind sie allerdings in der ganzen Europäischen Gemeinschaft gem. Art. 12 (1) und Anhang IV a) der FFH-Richtlinie streng geschützt. Das nimmt dann das Bundesnaturschutzgesetz gleich doppelt auf – wir Deutschen machen ja die EU-Vorgaben immer gern doppelt und dreifach dicht – indem der Biber nach § 7 (2) Nr 13 b) aa) „besonders“ und nach § 7 (2) Nr 14 b) auch noch „streng“ geschützt ist – und nicht nur der Biber selbst, sondern auch noch sein Haus und Hof, was der Gesetzgeber seine „Lebensstätten“ nennt. Die dürfen weder beschädigt oder zerstört werden, und einigermassen spürbar beunruhigt oder gescheucht dürfen die Biber auch nicht werden. Was immer man also macht – sowie der Biber gestört wird isses verboten.
Damit man sich nicht rauswindet, betrifft das die „lokale Population“, und bei geschickter Analyse betrifft das deren kleinste Gruppe, also zwei Biber oder so in einer Burg mitsamt deren eigenem Teich, Damm und Garten.
Da aber nur die Störungen verboten sind, die während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeiten erfolgen, denken die arg vom Biber Gebeutelten, also die Bauern, Fischer, Gewässer-Pfleger, Fischteichbesitzer und vor allem die Deichverantwortlichen vielleicht, dann können wir dem „Meister Bockhardt“ ja mal dazwischen kräftig zu Leibe rücken.
Weit gefehlt!
Da ist der schlaue Naturschutz vor.
Denn beim Biber decken diese drei Zeiten den gesamten Lebenszyklus lückenlos ab: Fortpflanzung Januar bis März, kleine Biber ab April bis Mai, Aufzucht derselben bis zur erneuten Trächtigkeit der Mutter im nächsten Frühjahr wenn nicht gar länger, und überschneidend die Überwinterung von Oktober bis zum Ende des Winters.
Dumm gelaufen.
Da fragt sich der betroffene Brandenburger sofort: wien jetze? Oder: was mache ich denn jetzt gegen Biberschäden?
Also: solange keine erhebliche Störung vorkommt, kann man machen, was man möchte. Aber da gilt wieder die alte Frage des Zolls: wo ist hier die Grenze? Denn wenn man was falsch macht, droht die Ordnungswidrigkeit, beim Jäger gleich mal der Verlust des Jagdscheins. Also Ausnahmegenehmigung beim Naturschutz beantragen. Theoretisch gibt´s die nach § 45 Abs. 7 BNatSchG aus mehreren Gründen, vor allem zur Abwehr erheblicher land-, forst- oder fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, also z.B. beim Hochwasserschutz. Aber nur, wenn eine zumutbare Alternative gegeben ist. Da gibt es dann schon mal die Genehmigung, Rohre in Biberdämme einzubauen. Nur im Ausnahmefall können Biberburgen und Dämme beseitigt oder gar Biber weggefangen werden und im allerausnahmsten Ausnahmefall kommt gelegentlich mal die Tötung eines Bibers in Betracht. Denn die Tötung mag der Naturschutz garnicht – dass auswandernde Biber allerdings im neuen Lebensraum von Konkurrenten totgebissen werden oder unterwegs verhungern stört den Naturschutz schon weniger. Schwund is immer!
Vor Ausnahmegenehmigungen ist natürlich immer eine Verbandsbeteiligung vorgesehen – sprich: alle Verbände dürfen erstmal ihren Senf dazugeben. Das dauert.
Und das Interessanteste: Die Behörden vertreten die Ansicht, dass es Entschädigungen nicht gibt. Schäden durch besonders oder streng geschützte Arten sind nach der Sozialklausel der Eigentumsgarantie in Art. 14 Grundgesetz hinzunehmen; da meinen wir Juristen allerdings (z.B. Rechtsanwalt von Brünneck in Deutscher Waldbesitzer 5/2010), dass gerade die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG eine Entschädigung jedenfalls nach § 68 BNatSchG gebiete – zwei Juristen drei Meinungen.
Wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, haben vier Biberburgen in unserem Lehr- und Forschungsrevier und deshalb dem Naturschutz angeboten, diese durch unseren Berufsjäger einem Monitoring zu unterziehen und daraus Vorschläge für ein vernünftiges Bibermanagement im Zusammenwirken mit dem Ministerium, dem Landesumweltamt und der Naturschutzstation Zippelsförde zu entwickeln.
Auf die Antwort warten wir heute noch!
Stattdessen gibt es inzwischen den „Entwurf Vollzugshinweise Biber“, der auf 7 eng beschriebenen Seiten das wiedergibt, was wir hier kurz beschrieben haben.
Lösungsvorschläge allerdings findet man nicht. Vielmehr enthalten die „Vollzugshinweise“ nur, wie der Name so treffend sagt, Hinweise, wie man was vollziehen könnte, wenn man was vollziehen dürfte, was man eigentlich nur in Ausnahmefällen vollziehen würde – oder so! Sie verstehen!
Ihr einigermassen ratloser
Dr. Wolfgang Lipps
Rechtsanwalt
Geschäftsführer JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz