Jagdrechtsquiz (Gewinnspiel)
Lösung Jagdrechtsquiz:
Also klar ist mal: Mäuse sind überhaupt kein Wild, und erst recht kein Hochwild, und ihr Schaden ist niemals Wildschaden, sondern sonstiger Schaden. Richtig, aber auch völlig unerheblich ist, daß Auerwild zum Hochwild zählt.
Aber, liebe Jagdrechts-Quizfreunde, dieses kleine Fällchen hat erstaunlicherweise nur ein einziger Einsender richtig gelöst, und das mit einem Trick, weil er zwei Lösungen eingeschickt hat. Das geht natürlich nicht. Mit unseren Begründungen haben wir Sie psychologisch hereingelegt, oder?
Zunächst:
- Die Beanstandung durch die UJB ist völlig unbeachtlich und dazu noch falsch. Sie darf nur das beanstanden, was in § 12 BJagdG steht: Pachtdauer nicht beachtet oder die Vertragsdurchführung gefährdet Bejagung und Hegezweck.
- Der Vertrag ist auch nicht, wie der Rechtsanwalt meint, nichtig. Egal, was Mäuse nun sind – die Nichtigkeitsgründe zählt § 11 Abs. 6 BJagdG abschließend auf (Teil des Jagdausübungsrechts verpachtet, Mindestreviergrößen mißachtet, Pächterhöchstfläche überschritten, Schriftform nicht eingehalten oder fehlende Pachtfähigkeit); andere Nichtigkeitsgründe gibt es nicht (mit seltenen Ausnahmen nach BGB, z.B. eine Partei nicht geschäftsfähig).
- Daß die Jagdgenossenschaft denkt, alles, was nicht zahm ist, ist Wild, ist natürlich falsch, aber hier auch unerheblich. Und
- hat auch B. Ständer zwar Recht damit, daß Mäuseschaden kein Wildschaden sei, aber:
- Der Großbauer Grothe leidet am meisten unter den Sauen, und außerdem trinkt er nicht. Er ist stocksauer, weil er Geld sehen will für den Wildschaden und nicht Bier oder Schnaps. Er meint, der Vertragszusatz sei unwirksam, weil nach der Satzung der Jagdgenossenschaft der ganze Vorstand unterschreiben müsse.
- Die UJB, der B. Ständer pflichtgemäß den Bierdeckel zur Genehmigung hingeschickt hat, meint, die Vereinbarung sei nichtig, weil die Schriftform nicht eingehalten sei – ein Bierdeckel sei kein Vertrag.
- Der Herr Landrat meint, ihm sei das ganz egal – dann müsse man die Jagdsteuer eben nach dem Wert der Getränke und des Essens berechnen, denn das sei ja wohl die Pacht.
- Gegen den Jagdsteuerbescheid legt B. Ständer Rechtsmittel ein – Bier und ein Essen sei keine Pachtzahlung.
Ergebnis:
Die Vertragsparteien eines Jagdpachtvertrages haben das Recht, Art und Umfang des ersatzfähigen Schadens vertraglich zu regeln. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, wenn nicht Gesetze ausdrücklich bestimmte Vertragsinhalte vorschreiben oder bestimmte Vertragsinhalte verbieten. Deshalb kann man den Wildschadensbegriff des Gesetzes auch auf anderes Wild, z.B. Gänse, vertraglich ausdehnen. Und man kann auch vereinbaren, daß anderer Schaden, der nicht Wildschaden ist, ersetzt werden muß.
Wer das unterschreibt, ist selbst schuld. Der Vertrag ist wirksam!
Und hier der neue Fall:
Der Jäger und das Bier
Der Fall:
Eines Abends sitzen der Jagdpächter B. Ständer, von Beruf Bierverleger und Getränkehändler, und sein Freund, der Jagdvorsteher Karl, beim Bier und reden über die schlechten Zeiten. Das Geschäft lässt nach, die Bauern kriegen weniger Subventionen, die Steuern werden immer höher, Frau Ständer will ihre Klamotten neuerdings in Paris einkaufen, der Dackel kriegt Junge, und jetzt kommt auch noch die Jagdsteuer – die wird nach Jagdpacht und dazu Wildschadensersatz berechnet. Behördlicher Straßenraub, das ist mal klar!
Also machen sie gleich mal auf einem Bierdeckel einen Vertragszusatz zum Jagdpachtvertrag, der wie folgt lautet: “Der Pachtpreis wird von bisher EURO 12,–/ha auf EUROCENT 75/ha ermäßigt, die Wildschadensersatzpflicht entfällt. Dafür hat der Pächter der Jagdgenossenschaft jährlich 15 Dreißig-Liter-Fäßchen Pils, 30 Flaschen Doppelkorn und 10 Kartons Jägermeister zu liefern und einmal im Jahr ein Jagdessen für die Jagdgenossen auszurichten”.
So, sagen sie zueinander und hauen sich auf die Schulter, das wird´s dem Finanzamt zeigen. Und beide unterschreiben.
Die Meinungen:
Ihre Lösung:
Weidmannsheil!