Jagdrechtsquiz (Gewinnspiel)

Lösung Jagdrechtsquiz:

Vorbemerkung: Die eingesandten Lösungen haben die ersten beiden Fragen zum Hund und zum Durchqueren des Roggens alle richtig beantwortet. Aber bei der Wildfolge haben alle übersehen, dass das Wild ja nicht im „fremden“, sondern im eigenen Jagdbezirk zur Strecke kam. Die Nachsuche dort ist kein Fall von Wildfolge.

Also:

Eine merkwürdige Wildfolge – wer hat Recht?

Das ist garnicht so leicht zu beantworten, wie der kleine Fall vermuten lässt.

  1. Das LJagdG Brandenburg bestimmt tatsächlich, daß man bei “jeder Jagd” Jagdhunde in genügender Zahl bereitzuhalten “und bei Bedarf zu verwenden” habe, die ihre Brauchbarkeit nachgewiesen haben. Ordnungswidrig ist dann aber nur, wenn man entgegen dieser Vorschrift des § 37 Abs. 1 LJagdG Bbg „brauchbare Jagdgebrauchshunde nicht in genügender Zahl bereithält und bei Bedarf verwendet“. So meint der Gesetzgeber das wohl auch nur – er will, daß brauchbare Jagdhunde erreichbar und bei jeder Nachsuche einzusetzen sind. Einen Zwang, bei jedem Pirschgang einen Hund dabeizuhaben oder vor jeder Nachsuche einen zu holen, gibt es nicht; allerdings ist es ordnungswidrig, andere als geprüfte, also „brauchbare„ Hunde im Sinne des Gesetzes, einzusetzen („mein Boxer ist so gut auf der Schweissfährte usw.“). Da hat der Schießer wohl nix zu befürchten.
  2. Richtig ist allerdings, daß der Schießer den Jagdbezirk von Weidlich außerhalb der Wege in Jagdausrüstung ohne Wildfolgevereinbarung betreten hat, eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 Ziff. 6 BJagdG, die auch fahrlässig begangen werden kann. Da hat der Revierförster Recht. Aber man soll auch dabei nicht allzu kleinlich sein, denn Schaden wurde nicht angerichtet, und der Schießer hat ja nur auf dem Weg von seinem Revier in seinen Waldteil über Weidlichs Roggen abgekürzt – das wird man wohl durchlassen können, wenn der Weg um den Roggen rum sehr weit und die Nachsuche auch aus Tierschutzgesichtspunkten vorrangig ist. Aber, wie gesagt, formal hat der Förster Recht.
  3. Der Weidlich allerdings nicht. Hier tut sich das Stück ja nicht außer Sichtweite im fremden Jagdbezirk nieder, sondern jenseits desselben im eigenen. Und obwohl der Schießer dem Bock gefolgt ist, ist das nicht die Wildfolge, die das Gesetz meint.

Aber knapp war das schon, oder?

Und hier der neue Fall:

Verwirrender Wildschaden

Der Fall:

Jagdpächter B. Ständer bittet seinen Rechtsanwalt um Hilfe – die UJB hat seinen neuen Jagdpachtvertrag beanstandet, weil die Jagdgenossenschaft Birzbach da hineingeschrieben hat: “Ersatzpflichtiger Wildschaden ist ferner aller Schaden durch Hochwild, insbesondere Mäuse”.
Was tun?

Die Meinungen:

  1. Die UJB meint, Wildschaden durch Hochwild umfasse auch Schaden durch Auerwild, und weil es das in dem Revier nicht gibt, muß man den Vertrag beanstanden.
  2. Der Rechtsanwalt meint, Mäuse seien kein Hochwild – also sei der Vertrag in diesem Punkte nichtig.
  3. Die Jagdgenossenschaft meint: Wir sind zwar keine Jäger, aber wir verstehen Deutsch, und danach ist Wild eben alles, was nicht zahm ist; Mäuse sind nicht zahm und machen Schaden.
  4. B. Ständer meint, Mäuse seien überhaupt kein Wild, und deshalb sei Schaden durch Mäuse auch kein Wildschaden; dann sei die Klausel deshalb unwirksam

Ihre Lösung:

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Weidmannsheil!