Hai

 

 

Nichts gelernt?

Wir haben darüber berichtet, dass der Unterzeichnete gegen die Rechtsvorgängerin der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, ein rechtskräftiges Urteil vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstritten hat, mit dem klargestellt wurde, dass diese Berufsgenossenschaft für Jagdgenossenschaften nicht zuständig ist und niemals zuständig war – die Beitragsbescheide zur Unfallversicherung waren und sind rechtswidrig (LSozG B-B vom 16.08.2012 – L 3 U 308/09; s. auch unseren Blogbeitrag vom 23.08.2012 –

Link: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154687 ).

Das gibt die SVLFG jetzt zwar zu, aber meint gleichzeitig – weil man ja, irgendwie, die Jagdgenossenschaften dennoch weiter schröpfen will, – das Gericht habe ja nicht entschieden, dass die Jagdgenossenschaft nicht dennoch ein Unternehmen im Sinne des Sozialgesetzbuches VII wäre, und deshalb dann halt irgendwo, wahrscheinlich bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert werden müsse.

Und schlussfolgert dann locker: Entweder Ihr lasst Euch zur VBG überweisen und zahlt da weiter Beiträge, oder Ihr bleibt erstmal bei uns – Eure Beiträge bis einschliesslich 2012 behalten wir. Verklagt uns doch!

Stimmt das ?

Das ist alles ein ziemlicher Unsinn und ziemlich frech obendrein. Denn richtig ist:

 

  1. Es ist höchst fraglich, ob die Jagdgenossenschaft (JG) – oder: jede JG – überhaupt ein „Unternehmen“ i. S. des Sozialrechts ist. Die Definition in § 121 SGB VII nennt dafür „Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten“, also eigentlich alles, was im Leben nicht schnell genug auf´n Baum kommt. Aber klar ist auch: nur wenn sich überhaupt ein Sachverhalt ergibt, bei dem irgendwelche abhängigen Personen gegen Unfall versichert sein sollten, käme dafür dann das sog. „Unternehmen“ in Betracht. Bei der JG ist das wahrscheinlich überwiegend nicht gegeben.
  2. Denn der nach § 150 SGB VII beitragspflichtige „Unternehmer“ ist eben nur der, „dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht“ und „für dessen Unternehmen Versicherte tätig sind“  – wer oder was käme denn da bei einer JG in Frage? Richtig: Garkeiner!

Und was soll dabei die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ?

Die SVLFG schreibt frech:

Eigentlich sind wir nicht zuständig, sondern vielleicht die VBG. An die können wir Euch, wenn Ihr wollt, überweisen – da zahlt Ihr natürlich auch Beiträge (behaupten die einfach, stimmt aber wahrscheinlich nicht).

Und dann kommts:

Wenn Ihr aber nicht verwiesen werden wollt, dann bleibt es auch über 2013 hinaus bei unserer Zuständigkeit.

Das aber hat gerade das Landessozialgericht rechtskräftig anders entschieden! Die SVLFG schert sich offensichtlich keinen Deut darum. Im Gegenteil: sie verweist die JG erstmal auf das Widerspruchsverfahren und regt dann fröhlich eine neue Klage beim Sozialgericht an. Und damit so richtig klar wird, welcher Geist hier herrscht, wird dann gleich noch erklärt, die rechtswidrig in den letzten Jahren bezahlten Beiträge gäb´s natürlich auch nicht zurück. Und das, obwohl die SVLFG genau weiß, dass § 44 SGB X ausdrücklich bestimmt:

 (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt … worden ist, …, und soweit deshalb … Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. ….

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Zudem muss man sich mal ansehen, wofür die VBG eigentlich zuständig ist – für so gut wie alles –  ausser eben Jagdgenossenschaften!

Zuletzt noch eins drauf:

Ihre Mitteilungen schließt die SVLFG ernsthaft – veräppeln können wir uns ja eigentlich selber – mit dem Satz:

„Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen zum besseren Verständnis der Sach- und Rechtslage in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragen konnten…“

(und, wie gesagt: wenn nicht, könnt ihr ja mal wieder klagen!).

Irgendwie stimmt das dann wieder: Selten hat sich Abzocke so unbekümmert selbst dargestellt!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

 

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