Mindestabschusspläne – jetzt geht´s los

Mit dem hier abgedruckten Brief an Herrn Minister Vogel haben wir den politischen Angriff gegen den Mindestabschussplan der DVO zum LJagdG eröffnet:

 

JUN.i

Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Private Forschungs- und Dienstleistungseinrichtung

 

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Herrn Minister Axel Vogel

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13

14467 Potsdam

Liepe, den 10.01.2020

Sehr geehrter Herr Minister Vogel,

zunächst erlauben wir uns, Ihnen nicht nur in Ihrem neuen Amt ein höchst erfolgreiches Neues Jahr zu wünschen, sondern Ihnen zugleich zu diesem für das stark landwirtschaftlich geprägte und vor allen Dingen waldreiche Land Brandenburg so wichtigen Ministerium zu gratulieren.

Ihr Vorgänger hat Ihnen leider noch in den letzten Monaten seiner Amtszeit ein Problem hinterlassen, das wir Ihnen hiermit vortragen und um dessen Lösung, die außerordentlich einfach ist, wir Sie herzlich bitten.

Ihre Vorgängerregierung hat vor kurzem eine neue Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Brandenburg verabschiedet. Diese enthält eine ganze Reihe von Problemen, und darunter eine Regelung, die wir für schlicht rechtswidrig halten und die sich darüber hinaus katastrophal für den Wildbestand und die Wildbewirtschaftung in Brandenburg auswirken wird: den sogenannten Mindestabschussplan.

Um sie in diesem Brief nicht mit längeren Ausführungen zu langweilen, erlauben wir uns, Ihnen das Gutachten beizufügen, mit welchem wir begründen, warum die diesbezügliche Regelung in der neuen DVO jagdrechtswidrig, tierschutzwidrig und damit eben insgesamt rechtswidrig ist. Wir haben am Ende des Gutachtens zugleich zwei Lösungsvorschläge aufgeschrieben, von denen der Einfachste und unseres Erachtens Beste in der Tat die Aufhebung dieser DVO wäre.

Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich dieses Problems annehmen würden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu einem ausführlichen Gespräch in Ihrem Hause insbesondere unter Teilnahme des renommierten Wildbiologen Prof. (em.) Dr. H. D. Pfannenstiel jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lipps, Geschäftsführer

Der Mindestabschussplan – Perversion der Jagdethik und des Jagdrechts

 
Der Schalenwild-Krieg
Seit Jahren führt die Forstpartie, und mit ihr etliche private Waldbesitzer, einen Krieg gegen unser Schalenwild. Das Ziel ist letztlich seine Ausrottung, und jedenfalls in Brandenburg sind sie diesem Ziel ziemlich nah; wenn jetzt nicht drastisch gegengehalten wird, werden Wild und Jäger verlieren!

Denn die haben, jedenfalls in Brandenburg, keinen Fürsprecher mehr. Vor kurzem hat sich die Forstverwaltung für das Referat 35 unter Carsten Leßner, das für Wald- und Forstwirtschaft zuständig ist, auch die Oberste Jagdbehörde „unter den Nagel gerissen“. Damit verlieren Jäger und Wild „ihre“ Behörde. Ihnen bleibt nur noch der Landesjagdverband.

Aber auch der erweist sich als Totalausfall.

Sein Präsident – andere Vorstandsmitglieder scheint es nicht mehr zu geben – eiert rum zwischen markigen Worten und törichtem Geschwätz, zwischen Aufrufen zum Widerstand und Einknicken vor der Forstpolitik. Das hat beim LJV leider Tradition – man erinnere sich an das Rotwildmassaker 2003, bei dem sich der LJV rasch „vom Acker gemacht hat“ (s. Titelbild!).

Da mag Prof. Pfannstiel wutentbrannt aus dem LJV austreten, da mögen Jägerschaften wie der Jagdverband Brandenburg/Havel ihr Misstrauen ausdrücken, da schreiben wir in diesem Blog seit Jahren, was Sache ist:

„Der Hund bellt und die Karawane zieht weiter“!

Was ist ein Abchussplan?

Das BJagdG verlangt für den Abschuss von Schalenwild einen Plan, mit dem ein artenreicher und gesunder und dem Biotop angepasster Wildbestand unter Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden soll. Das verlangt das LJagdG Brandenburg auch und sagt insbesondere (Fettdruck von mir):

(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

 (2) Dieses Gesetz dient dazu,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
  2. bedrohte Wildarten zu schützen;
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so weit wie möglich wiederherzustellen;
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;
  5. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen;
  6. die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln;
  7. eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.

Das ist das Grundgesetz der Jagd, das „Gesetz, nach dem wir angetreten“ (Goethe, Urworte). Auch unter Vorrang von Land- und Forstwirtschaft muss immer ein gesunder artenreicher und angepasster und wirtschaftlich tragbarer (!) Wildbestand erhalten, also gehegt werden. Das bedeutet: Wild darf weder über Gebühr dezimiert noch gar ausgerottet werden.

Was ist demgegenüber ein „Mindestabschussplan“?

Der ist kein Plan, sondern nur eine Lizenz zum Töten!

Schon in unserem Blogbeitrag vom 12.03.2015 haben wir ausgeführt:

: ein Mindestabschussplan ist überhaupt kein „Plan“. Denn der muss eine detaillierte Vorstellung von der Art und Weise vorsehen, in der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll (Duden) und bestimmte Planungsprämissen enthalten; die übliche Abschussplanung berücksichtigt z. B. den Istbestand, die Strecke, den vorgesehenen und behördlich anerkannten Zielbestand, das Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau einer Wildart – das ist ein Plan. Die Festlegung, mindestens 5 aber vielleicht auch 10 oder 124 Stück einer Wildart zu erlegen, ohne Rücksicht zunächst auf alle anderen Parameter, ist dem gegenüber gerade kein Plan.  

Der miese Trick also, die Hegeverpflichtung, die weiter Gesetz bleibt, tatsächlich zu unterlaufen, ist der sog. Mindestabschuss. Der wird für alle Altersklassen verfügt, wie wir in unserem Blogbeitrag vom 20.05.2019 („Brandenburg rottet das Schalenwild aus!“) belegt haben. Damit wird dann zuerst die Jugendklasse ausgerottet, die nächsten Klassen wahrscheinlich auch, und wenn man eine Wildart zufällig im Jagdjahr nicht ganz erwischt, dann stirbt sie bei dieser Bejagung nach einigen Jahren aus.

Legal?

Illegal?

Scheißegal!

Ist der Mindestabschussplan rechtswidrig oder nur ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit?

Ganz klar beides.

Die Hegepflicht ist eine Säule, in der Tat die neben der Wildschadensbegrenzung einzige heute tragfähige Rechtfertigung der Jagd. Sie ist der Garant der Nachhaltigkeit. Ein Gesetz- oder Verordnungsgeber, der sie unterläuft, verletzt die Grundsätze der Weidgerechtigkeit.

Er handelt vor allem aber rechtswidrig, denn seine Art der Abschussregelung über einen Mindestabschuss ohne Obergrenzen verstößt gegen seine eigenen verbindlichen Rechtsgrundsätze in § 1 des Gesetzes und damit gegen das Recht – genau das nennt man rechtswidrig!

Nun gibt es Urteile, die Mindestabschüsse ausdrücklich für rechtens erklären. Was ist mit denen?

Gute Frage.

Tatsächlich sind sie falsch.

Das hat einen erklärbaren Grund: die Gerichte sind nie vor die Frage gestellt worden, ob der im Einzelfall verordnete Mindestabschuss überhaupt rechtmäßig ist. Am 13.10.2016 haben wir das bereits wie folgt erläutert:

…Die Gerichte … halten Mindestabschusspläne unter bestimmten Voraussetzungen – vorherige Bestandserfassung, Interessenabwägung und nachvollziehbarer Rahmen – für rechtlich zulässig und verfassungsgemäß. Liest man sich die Urteile allerdings genauer durch, dann stellt man fest, dass sie sich zwar lang und breit mit der Erfassung des Wildbestandes, den Schäden und der bisherigen Abschussplanung befassen, aber gleichzeitig davon ausgehen, dass ein Mindestabschussplan mit dem BJagdG vereinbar sei. Typisch sind da die langen und sorgfältigen Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz (11.02.2015 – 8 A 10875/14.OVG)…,

 Fazit:

Mindestabschusspläne sind keine Pläne, sondern, jedenfalls ohne hegerische Obergrenze aller Altersklassen, Instrumente einer rechtswidrigen Reduzierung von Wildbeständen, ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, und damit, in den Worten von Pfannenstiel, eine „Katastrophe für die Wildbestände“.

Dem Jäger wird maßgeblich selbst die Möglichkeit gegeben, zu entscheiden, wann und wie er jagt“, sagt Leßner der RUNDSCHAU.

So geht Verdummung!

Das mag gerade noch für einen Teil der privaten Jägerschaft gelten, aber für den Forstbetrieb und seine Bediensteten erkennbar gerade nicht. Vor allem: wenn der Jagdgesetzgeber das gewollt hätte, dann hätten wir so gut wie kein Jagdrecht und keine Jagdgesetze.

Kann wohl so nicht stimmen!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Geschäftsführer

Wald OHNE Wild – Brandenburg rottet das Schalenwild aus!

Am 15. Mai 2019 berichtet JAWINA über eine geplante Jagdverordnung Brandenburgs mit der Schlagzeile: „Ökologisches Jagdgesetz per Verordnung“. Was der Verfasser von dem Entwurf hält, sagt er mit den schönen Worten: „Dass ein SPD-Minister einen solchen Entwurf passieren lässt, ohne ihn den verantwortlichen Mitarbeitern um die Ohren zu hauen und sie für ihre erwiesene Verachtung und Geringschätzung demokratischer und rechtsstaatlicher Gepflogenheiten ins Archiv zu versetzen, ist ein Skandal…“.

Wir, das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz, haben in diesem Blog schon seit vielen Jahren immer wieder Veranlassung gehabt, uns zur Jagdpolitik in Brandenburg zu äußern. Was Herrn Minister Vogelsänger (vorstehend abgelichtet) und die überwiegend kläglichen Produkte seines Hauses angeht, so teilen wir die abschätzige Meinung von JAWINA.

In einem wesentlichen Punkt allerdings widersprechen wir: die geplante Verordnung lässt nicht nur allerlei befürchten, sondern der Skandal ist bereits seit Jahren offenkundig und mit der Novellierung der bestehenden Verordnung seit 2014 zumindest angelegt und wird kontinuierlich vollzogen.

Schalenwildjagd als Schädlingsbekämpfung. 
 

Seit einigen Jahren wird die Forstpartie, und ihr folgend die Landesgesetzgebung und vor allem ein Minister wie Herr Vogelsänger immer „schalenwildfeindlicher“. Hieß es nach der Wende in Brandenburg zunächst noch „Wald UND Wild“, so wurde alsbald daraus „Wald VOR Wild“, und heute sind wir bei „Wald OHNE Wild“ gelandet. Seit Jahren wird für Schwarzwild nur ein Mindestabschuss erlaubt. Seit November 2014 ist unser Rehwild vogelfrei. In der Durchführungsverordnung zum brandenburgischen Landesjagdgesetz (BbgJagdDV)) von 2004 enthält die Fassung vom September 2014 in § 4 Abs. 3 die Regelung, dass unter bestimmten Umständen Mindestabschusspläne für Rotwild, Damwild und Muffelwild zulässig sind. Voraussetzung soll u. a. sein, dass die zuständige Hegegemeinschaft überhöhte Wildbestände feststellt oder dass erhöhte Wildschäden auftreten.

Diese Voraussetzungen sind Augenwischerei, und die geplante neue Verordnung soll das offenkundig nur noch deutlicher machen und unser Wild vollständig in die Hände der Forstpartie geben.

Pseudolegale Trickserei.
 

JAWINA sieht mit Recht in der Genehmigung von Nachtzielgeräten eine Methode, unserem Schalenwild zu Leibe zu rücken. Diese Bejagungshilfen verstoßen nicht nur gegen das Waffenrecht – was dem brandenburgischen Verordnungsgeber aus dem Hause Vogelsänger offenkundig ziemlich wurscht ist – sondern ebenso gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und gegen die §§ 1 des Landesjagdgesetzes Brandenburg und des Bundesjagdgesetzes.

Eine Reihe anderer Maßnahmen fügen sich nahtlos in die jagdfeindlichen Bestrebungen des Ministeriums ein. Der Landesjagdverband hat darauf in einem offenen Brief hingewiesen – siehe unseren Blogbeitrag vom 7. März. Die Unterordnung der obersten Jagdbehörde unter die oberste Forstbehörde dient erkennbar dem starken Eingriff in die Schalenwildbestände.

Auch die Forstpartie kann sich natürlich der Erkenntnis nicht verschließen, dass Wild ein, wie § 1 unseres Landesjagdgesetzes richtig sagt, wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur ist und seine Hege eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Der miese Trick, die Hege durch Totalabschuss zu unterlaufen, ist der sogenannte Mindestabschussplan. Bereits in unserem Blogbeitrag vom März 2015 haben wir darauf hingewiesen, dass Mindestabschusspläne überhaupt keine Abschusspläne sind. Ein Mindestabschussplan sagt weiter nichts als: „Du kannst alles totschießen, was Dir vor die Büchse kommt, mindestens aber 30 Stück.“ Das ist kein „Plan“, sondern eine „Lizenz zum Töten“, weiter nichts!

Beispiel: Abschussplan der Oberförsterei Chorin:
 

die Hegegemeinschaft, der der Unterzeichnete angehörte, musste aufgelöst werden, weil die zuständige Oberförsterei als größter Flächenbesitzer ausgetreten ist. Sie wird dadurch ersetzt, dass wir uns in die Abschussplanung der Oberförsterei einbringen dürfen.

Diese sieht für das Jagdjahr 2019/2020 wie folgt auszugsweise aus:

RotwildPlan: 138Genehmigt: 138Mindestabschuß
DamwildPlan: 120Genehmigt: 120Mindestabschuß
MuffelwildPlan:   14Genehmigt:   10Mindestabschuß

Wer das für einen Plan hält, hat seit der Volksschule nicht mehr aufgepasst. Vorgeschrieben ist aber ein Plan – die Berücksichtigung von Belangen der Land- und Forstwirtschaft steht ebenfalls unter dem Gebot der Hege – die hat zum Ziel einen gesunden und artenreichen Wildbestand. Und dafür ist ein Mindestabschuss nicht nur untauglich, sondern abartig und rechtswidrig!

Quo vadis Jagd?

In unserem Blogbeitrag vom 13.10.2016 haben wir schon beklagt, dass angebliche Mindestabschusspläne nicht nur behördlich verordnet, sondern sogar gerichtlich abgesegnet wurden.

Da können wir mit – angeblich – Albert Einstein zunächst mal nur feststellen: „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“  Aber das alleine ist es ja nicht – wir haben es hier sicherlich nicht, oder nicht nur, mit Dummheit zu tun, sondern leider mit einer geplanten und mit Tricks und Täuschung kontinuierlich durchgesetzten Gegnerschaft gegen Jagd und Wild.

Ihr sehr besorgter

Dr. Wolfgang Lipp

Rehwild in Brandenburg vogelfrei?

ReheDas meint jedenfalls der verdiente Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiehl in einem Gastbeitrag vom Oktober in JAWINA. Er begründet das damit, dass nach der Änderung des Landesjagdgesetzes Brandenburg am 10. Juli 2014 für Rehwild kein Abschussplan mehr einzureichen ist und nach der neuen DVO vom Oktober „Rehwild von Stund an in Brandenburg vogelfrei ist und vom Gesetzgeber ganz offenbar nicht mehr als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur gesehen wird“. Zudem habe die Oberste Jagdbehörde in einem Rundschreiben vom 20. Oktober angeregt, dass auch dort, wo bisher Abschusspläne für Rehwild Bestand hätten, ein Verstoß einfach ignoriert werden solle. Sein Fazit: „die Wald vor Wild-Scharfmacher dürfen ab sofort unbehelligt die unbarmherzige Bekämpfung des Schädlings Reh in ihren Revieren starten bzw. weiterführen, wie man besser sagen sollte“.

Klar ist sicher: die Entwicklung des Jagdrechts gibt auch in Brandenburg, wenn auch nicht so stark wie etwa in NRW oder Baden-Württemberg, Anlass zur Besorgnis.

Aber:

Ganz so schlimm ist es ja nun doch nicht!

Zunächst mal ein kleiner Trost, wenn auch natürlich keine Entschuldigung für „Schädlingsbekämpfung“ statt Hege: es ist, nach vielen Untersuchungen und langjährigen Reviererfahrungen, verdammt schwer, Rehwild wirklich auszurotten. Diese kluge kulturfolgende Wildart hat sich seit Jahrtausenden als unausrottbar erwiesen.

Sodann gibt es, jedenfalls nach unserer ebenfalls jahrelangen Erfahrung, eine überwiegende Anzahl vernünftiger Revierinhaber, die keinen behördlich zu genehmigenden Abschussplan brauchen, um Rehwild weidgerecht zu bejagen; treu dem in allen Jagdgesetzen verankerten Grundsatz, dass die Hege zum Ziel hat, „Wild als unverzichtbaren Bestandteil der heimischen Natur in einem gesunden und artenreichen Bestand und im Einklang mit seiner Umwelt zu erhalten“.

Zudem irrt Pfannenstiehl, wenn er beklagt, weder müsse ein Abschussplan erstellt werden „… noch gibt es Hinweise darauf, wie Rehwild nach Altersklassen einzuteilen ist oder welche Abschussanteile (Geschlecht und Altersklassen) erreicht werden sollten“. Denn in Brandenburg gilt immer noch die „Gemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Wildbewirtschaftungsrichtlinie)“. Und die sieht in Abschnitt 2.4 vor, wie der Streckenanteil der einzelnen Altersklassen sein soll, wie Rehwild im jeweiligen Revier also weidgerecht bejagt und gehegt werden soll.

Diese Richtlinie gilt jedenfalls bis auf weiteres auch für die individuelle Abschussplanung des einzelnen Revierinhabers. Sie füllt die Hegeverpflichtung aus und stellt sicher, dass Rehwild demgemäß auch nach Alterklassen und Geschlechterverhältnis in einem gesunden landestypischen Bestand zu erhalten ist.

Das ist des Jägers Ehrenschild“.

Sicherlich hat das auch etwas mit Jagdethik zu tun, an der es z. B. die Forstverwaltung wohl fehlen ließ, als die Jagdzeit auf Böcke durch Sonderregelungen ungeachtet ihrer bemühten Begründung einfach dazu dienen sollte, den Rehwildabschuss wenigstens auf Drückjagden ohne Rücksicht auf Jagd- und Schonzeiten zu erhöhen, weil er im Jagdjahr bis dahin nicht geschafft wurde. Das aber räumt die neue DVO jetzt aus, wenn man auch beklagen kann, dass die Jagdzeit für Böcke bis zum 31.12. verlängert wurde – die Schlumpschützen freuts! Da ist es schon ein Erfolg, wenn der arme Bock nicht auch noch im Januar bejagt werden darf; hoffentlich bleibts dabei.

Fazit:

Der weidgerechte Jäger kommt gut ohne Abschussplan für Rehwild klar. Andere werden ihrem Revier, dabei aber leider eben auch Nachbarrevieren, mit Sicherheit in der mittleren und langen Sicht schaden.

Aber generell und gemessen an NRW und Baden-Württemberg und den Bestrebungen der Jagdgegner: es hätte schlimmer kommen können. Jedoch fühlt man sich bei den Änderungen des Jagdrechts landauf landab schon mal wie der berühmte Zeitgenosse, der aus dem 30. Stockwerk fällt und sich bei jedem Stockwerk, an dem er vorbeifällt, sagt: „Bis hierher isses noch mal gut gegangen“.

Deshalb sollten wir alle verhindern, dass wir mal irgendwann unten aufschlagen!

Ihr Dr. Wolfgang Lipps