Schlüssel zum Waffenschrank – ein kurzer Leitfaden 2024

Schusswaffen müssen in Waffenschränken aufbewahrt werden, die im Einzelnen im Waffenrecht genau geregelt sind.[1] Wer Anlass zu dem Verdacht gibt, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß behandelt oder nicht sorgfältig verwahrt, kann die Jagderlaubnis (den Jagdschein) verlieren [2].

Das Gesetz sagt allerdings nichts dazu, wie man Schlüssel zu Waffenschränken aufbewahren muss. Klar ist jedoch: wenn unbefugte Dritte relativ leicht an den Schlüssel gelangen können, dann verlieren die Waffenschränke ihre Wirksamkeit.

OVG Münster

Das Oberverwaltungsgericht für NRW hat im August 2023 wörtlich rechtskräftig entschieden [3] (Leitsatz 2):

Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, sind, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

Was tun?

Das ist zwar „nur“ ein Urteil eines Gerichts, aber das Urteil ist in sich logisch und vertretbar. Man kann davon ausgehen, dass andere Gerichte sich dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Deshalb sollte jeder Waffenbesitzer, insbesondere jede Jägerin und jeder Jäger, sich nach diesem Urteil richten.

Das bedeutet:

  1. Neuen Waffenschrank mit Zahlenschloss kaufen, oder
  2. Kleinen Waffenschrank (Kurzwaffenwürfel) mit Zahlenschloss für die Schlüsselaufbewahrung kaufen – beachten: gleiche Sicherheitsstufe wie Waffenschrank! Oder
  3. Schloss auf Zahlenschloss umrüsten, wo das geht – beachten: entweder vom Hersteller machen lassen oder abnehmen lassen, damit die Zertifizierungsstufe nicht verloren geht!

Bis dahin aber jedenfalls immer:

Tresorschlüssel am eigenen Schlüsselring jederzeit bei sich behalten!

Was bedeutet das?

Das OVG Münster sagt ausdrücklich, dass Aufbewahrungsvorschriften natürlich nur da greifen, „soweit … die tatsächliche Gewalt (über die Waffen) nicht ausgeübt“ wird – s. Zitat oben. Das ist auch richtig. Soweit der befugte Waffeneigner den Schlüssel in der Tasche hat, kann ein Unbefugter nicht darauf zugreifen – hier gilt nichts anderes, als wenn der Befugte mit der Waffe selbst unterwegs ist! Das OVG hat sich dazu in Randziffer 64 seines Urteils ausführlich geäußert.

Problem Zweitschlüssel: entweder wie oben verwahren oder auch in der Tasche haben, allenfalls einem legalen Mitbenutzer [4] überlassen oder sonst in den Waffenschrank selbst einschließen!

Problem Zahlenschloss

Beachten: Wenn unbefugte Dritte eine wenn auch entfernte Möglichkeit haben können, die Zahl des Zahlenschlosses zu kennen oder durch Ausprobieren darauf zu kommen, wird das als fahrlässig und damit als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angesehen werden können. Deshalb: nicht das eigene Geburtsdatum [5] wählen oder das eines Ehepartners, oder eine ähnliche Zahl, auch nicht das umgekehrte [6] Geburtsdatum!

Kleiner Hinweis – behördliches Nachweisverlangen:

Nirgendwo ist gesetzlich vorgesehen, dass Waffenbesitzer der Behörde auf deren, auch noch fristgebundene, Aufforderung hin nachweisen müssen, dass sie die Maßnahmen zur Sicherung der Schlüssel für den Waffenschrank durchgeführt haben. Derartige Verlangen haben letzthin etliche Waffenbehörden versandt. Begründet wird dies mit § 36 WaffG, der in Abs. 3 bestimmt: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.“ Allerdings folgen dann Ausnahmen für frühere Waffenschränke.

Die Aufforderungen zur erneuten Nachweisführung halten wir aber für nicht von § 36 (3) gedeckt und deshalb für rechtswidrig und unbeachtlich – das ist allerdings verwaltungsrechtlich vielleicht streitig; denn wenn man eine derartige Aufforderung als Verwaltungsakt ansehen wollte, müsste Widerspruch eingelegt werden – allerdings innerhalb eines Jahres nach Zugang, wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlen sollte. Wir halten diese Aufforderungen mangels gesetzlicher Ermächtigung und im Hinblick darauf, dass es genügt, den Schlüssel ständig bei sich zu tragen, für nichtig.

Dr. Wolfgang Lipps  Februar 2024

Fußnoten:

[1] § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV – die detaillierte Regelung in 13 AWaffV gilt auch für Waffenräume. Beachte: Altregelung bis 05.07.2017 für Bestandstresore, danach vereinfachte Regelung je nach Anzahl Waffen, Gewicht des Schrankes, Innentresor oder nicht!

[2] § 5 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

[3] Aktenzeichen 20 A 2384/20 vom 30.08.2023 = OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – dejure.org

[4] Gem. § 13 Abs. 8 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verordnung) ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (siehe § 13 Abs.8 AWaffV) zulässig – s. dazu https://jagdrecht.de/waffenrecht/waffenaufbewahrung-transport/waffenaufbewahrung-und-zweiter-wohnsitz-gemeinsame-nutzung-eltern-kinder-bestandsschutz-alter-waffenschraenke/

[5] VGH München, Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495

[6] VG München, Beschluss v. 25.11.2019 – M 7 S 19.4360

 

Nachtrag 15. April 2024

Das „Schlüssel-Urteil“ wird nicht angewendet in den Bundesländern Bayern Thüringen und Rheinland-Pfalz, weil weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften das vorsehen. Das gilt auch für Niedersachsen. Hier genügt es also, die Schlüssel so aufzubewahren, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff haben.

 

2. Nachtrag 20. April 2024

In einem Podcast des „Überläufer“ erläutert Richter Dr. Henning Wetzel Herrn von Bothmer sehr ausführlich und präzise die Einzelheiten des „Schlüsselurteils!; in Ausgabe 03/2024 von „Der Überläufer“ auf S. 52 ff. wird das auch beschrieben.

Ich habe dem „Überläufer“ allerdings dazu ergänzend wie folgt geschrieben:

“ Sehr geehrter Herr von Bothmer,

die detaillierten und sehr präzisen Ausführungen von Dr. Wetzel in Heft 3/2024 Seite 52 ff. lassen, ebenso wie das Urteil des OVG Münster, die Inhaber von „Schlüsselschränken“ jedenfalls für die nächsten Jahre immer noch ziemlich ratlos zurück. Denn die Umrüstung von Schlüsselschlössern auf Zahlenschlösser ist teils nicht möglich, jedenfalls aber teuer und extrem zeitaufwendig; die Anschaffung von kleinen „Schlüsselsafes“ ebenso und darüber hinaus noch in Fällen der „Bestandsschutzschränke“ rechtlich unsicher (worauf Wetzel richtig hinweist). Und ein Safeschlüssel in der Schlafanzughose ist zumindest höchst unbequem, um mal die sonstigen Probleme im Schlafzimmer noch unerwähnt zu lassen.

Das Urteil ist zunächst einmal nur ein Urteil eines Gerichts und kein Gesetz, wenn auch sehr logisch und wahrscheinlich für nachfolgende Gerichte höchst verführerisch. Es ist rechtlich keineswegs unbedenklich – auch das erwähnt Dr. Wetzel zu Recht -, weil das Gesetz in § 13 WaffG i. V. m. der AWaffV eben keine Gesetzeslücke enthält, sondern die Entscheidung, welche Maßnahme zur Verhinderung eines unberechtigten Zugangs zur Waffe „erforderlich“ ist, bewusst dem Waffeneigentümer überlässt!

Deshalb haben einige Bundesländer, so z. B. Bayern, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, schon erklärt, ihre Behörden würden das Urteil nicht anwenden.

Akut wird das Problem erst, wenn eine Behörde eine – zulässige – anlasslose Kontrolle des Waffenschranks vornimmt. Wenn dann der Waffeneigentümer den Schlüssel aus der Tasche zieht, ist alles in Ordnung. Die Frage des Kontrolleurs, wo der denn den Schlüssel nachts aufbewahrt, muss er – dazu sagt Wetzel leider nichts – m. E. nicht beantworten. Denn das WaffG gibt der Kontrollbehörde nicht das Recht zu Verhören (oder zu zu weitgehenden schriftlichen Anfragen!), sondern nur zur Überprüfung des gegenwärtigen Verwahrzustandes. Auf eine derartige Frage wäre die richtige Antwort also allenfalls: „da machen Sie sich mal keine Sorge“. Und mehr nicht. Aber ich weiß, das ist viel verlangt – „Männermut vor Königsthronen…“ und so.

Die, natürlich selbst unglaublich schlau versteckte, Keksdose hat also m. E. noch gewisse Chancen. Schwer haben´s aber erst mal die Leute in NRW.

 Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil“

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Waffenrecht verbessern? So wird das nix!

Wann immer in Deutschland irgendetwas mit Schusswaffen passiert, wird reflexartig nach einer Verschärfung des Waffenrechts gerufen. Und wie immer kommen Wellen des Volkszorns Politikern gerade recht, um auf ihnen zur Selbstdarstellung zu surfen – das gilt für die AfD ebenso wie für Innenminister und Innenministerinnen und jeden, der, meist ohne die notwendige Qualifikation, glaubt, seinen Senf dazugeben zu müssen.

Wir haben ein im internationalen Vergleich sehr strenges aber leider auch sehr kompliziertes und damit zwangsläufig auch lückenhaftes Waffenrecht. Dieses Recht regelt selbstverständlich nur den legalen Waffenbesitz, also in erster Linie den der  Sportschützen und Jäger und derer, die als Wachleute oder in ähnlicher Eigenschaft Waffen besitzen dürfen. Dazu kommt dann noch die große Gruppe der beruflichen Waffenträger wie Militär und Polizei.

Dem illegalen Waffenbesitz, den man sich auf dem Schwarzmarkt und im europäischen Ausland relativ leicht beschaffen kann, ist mit dem Waffenrecht gar nicht und mit dem Strafrecht nur recht unvollkommen beizukommen.

Sind Waffenrechtsänderungen überhaupt nötig?

Um es ganz deutlich zu sagen:

wenn man mit Änderungen des Waffenrechts nur auf Straftaten mit legalen Waffen reagiert, sind Waffenrechtsänderungen weitestgehend überflüssig. Die dafür rasch gemachten Vorschläge sind in aller Regel unnötig, manchmal sogar schädlich, und gelegentlich auch ziemlich dumm.

Denn zunächst einmal ist der Anteil der Straftaten, die mit legalen Waffen begangen werden, in Deutschland sehr gering. Sie werden im deutschen Strafrecht besonders hart behandelt, sodass Änderungen in der Waffengesetzgebung zumeist überflüssig sind, wenn sie nicht wirklich dazu geeignet sind, derartige Straftaten zu verhindern. Nun glauben manche, man könne die Straftaten durch Sportschützen dadurch verhindern, dass man den Waffenbesitz zu Hause verbietet und die Sportschützen zwingt, die Waffen an der Sportstätte aufzubewahren, weil sie ja auch nur dort angewendet werden. Das erscheint logisch, weil auch Affekttäter eine Straftat mit der Waffe dann nicht begehen können, wenn sie die Waffe nicht griffbereit zu Hause haben; gerade aber in Fällen der Affekttaten und Beziehungstaten im häuslichen oder familiären Bereich kann man unterstellen, dass die Tat in einer Mehrzahl der Fälle ohne Schusswaffe dann eben in anderer Weise, zum Beispiel durch Erschlagen oder Erwürgen oder mit Messern, passiert wäre. Dennoch ist es natürlich legitim, sich über die Aufbewahrung von Sportwaffen Gedanken zu machen und hier gegebenenfalls das Gesetz zu ändern. Allerdings gibt es dazu bereits eine Fülle von Material, das zeigt, dass diese sog. Zentrallagerung letztlich nicht besonders zu empfehlen ist.

Zu den mit Legalwaffen verübten Delikten werden in der amtlichen Statistik im Übrigen auch Selbsttötungen und Straftaten mitgezählt, die mit Dienstwaffen von Polizei oder Bundeswehr begangen wurden.

Im Übrigen plant die EU Waffenrechtsänderungen, die abgewartet werden sollten.

Generell aber gilt: Waffenrechtsänderungen, die keinen Sicherheitsgewinn bieten, sind unnötig und dann, wenn es zusätzliche Gegengründe gibt, abzulehnen.

Jedoch hört man von Frau Faeser zum Beispiel:

Verbot halbautomatischer Waffen.

Der Entwurf spricht hier vom Verbot „kriegswaffenähnlicherhalbautomatischer Feuerwaffen. Wer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Waffe erworben hat, „muss diese so verändern, dass sie nicht mehr ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen ist“, wenn er die Waffe weiter besitzen möchte. (§ 58  WaffG).

Der praktische Sinn einer solchen Gesetzesänderung ist schlechterdings nicht einzusehen. Sie betrifft einen Fall, der kaum vorkommen dürfte und im Übrigen, so weit zu sehen ist, strafrechtlich völlig irrelevant ist.

In der Presse liest man weiter, dass ein generelles Verbot halbautomatischer Pistolen geprüft werden soll. Wenn das stimmt, sind diejenigen Ministerialbeamten, die so etwas prüfen sollen, offenkundig bislang von jeder Sachkenntnis ungetrübt. Halbautomatisch ist eine Pistole, wenn nach erstmaliger Spannung des Verschlusses durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schußauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (WaffG Anl. 1 Ziff. 2.2) – das trifft auf alle Pistolen zu. Ein Verbot wäre völlig ungeeignet, Straftäter, übrigens auch Amoktäter, die bekanntlich ihre Tat planen, an der Tat zu hindern. Denn zum einen würden die sich wahrscheinlich, wenn sie legal keine halbautomatische Pistole erhalten können, eine solche auf dem Schwarzmarkt kaufen, oder sie würden als legale Waffenbesitzer dann eben einen Trommelrevolver erwerben. Der gilt nämlich nicht als Halbautomat, weil der Abzug nicht nur den Schuss löst, sondern zuerst die Trommel weiterdreht. Diese Waffe ist sicherlich langsamer und in der Hand des ungeübten Schützen auch nicht so treffsicher wie eine Pistole, aber die Unterschiede sind marginal und bei einiger Übung leicht auszugleichen.

Psychologische Eignungsprüfung

Zudem soll beim Antrag auf eine Waffenbesitzkarte künftig überprüft werden, „ob jemand psychologisch geeignet ist„. Beabsichtigt ist also wohl eine verpflichtende fachpsychologische Untersuchung (MPU) auf Kosten des Antragstellers (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Das muss dann natürlich auch für den Besitz von Schreckschusswaffen mit dann zwingend erforderlichem Kleinen Waffenschein gelten (und wenn dabei dann so üble Charaktermängel wie Trunksucht oder ähnliches zutage treten, könnte vielleicht auch der Führerschein weg sein, oder?).

Dazu haben wir uns vor kurzem geäußert – der Vorschlag ist nicht nur Unsinn, sondern geeignet, vernünftige Antragsteller zu behindern, während Psychopathen und gerade auch potentielle Amoktäter wahrscheinlich überwiegend durchs Raster fallen. Wir haben auf die Fälle hingewiesen, in denen Psychiatern und Psychoanalytikern gänzlich entgangen ist, dass bereits verurteilte Straftäter, die sich sogar im Gefängnis auffällig verhalten haben, rückfällig werden könnten.

Der Täter in Hamburg ist anonym angezeigt worden, aber die anschließende Überprüfung hat nicht einmal gemerkt, dass er ein wirres Buch geschrieben hat. Der Täter in Winnenden, der ja immerhin 15 Menschen auf dem Gewissen hat, wäre mit einer psychologischen Überprüfung gar nicht erwischt worden. Denn er hat mit einer Waffe getötet, die sein Vater, ein legaler Waffenbesitzer, so schlampig verwahrt hatte, dass er sich in deren Besitz setzen konnte. Er selbst war kein legaler Waffenbesitzer.

Was man dann aber noch hört:

Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:

Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde, gilt demnach 15 anstatt 10 Jahre  (§ 5 Abs. 1 WaffG) und wer Mitglied in einer verbotenen Vereinigung oder verbotenen Partei ist 10 anstatt 5 Jahre (§ 5 Abs. 1) lang als nicht zuverlässig. In die Zuverlässigkeitsprüfung werden künftig auch diverse höherrangige Polizeidienststellen der Länder und des Bundes sowie das Zollkriminalamt einbezogen.

Was wirklich sinnvoll wäre!

Eine Reihe anderer Vorschläge, die sich entweder im gegenwärtigen Referentenentwurf finden sollen oder jedenfalls erwogen werden, wollen wir hier nicht weiter besprechen, sondern die mit Sicherheit zu erwartende Gesetzesvorlage abwarten.

Wir halten allerdings in 2 Punkten eine Novellierung des gegenwärtigen Waffenrechts für nicht nur geboten, sondern, wenn hier schon ministerielles Gehirnschmalz in größerem Maße aktiviert werden soll, unbedingt erforderlich.

1.     Rechtsvereinfachung

Das deutsche Waffenrecht ist zu kompliziert und unübersichtlich.

Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) wurde das Waffengesetz grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Gleichzeitig wurden die waffen- und beschussrechtlichen Vorschriften in zwei Gesetze aufgeteilt. Waffenrechtliche Regelungen sind deshalb jetzt zunächst im Waffengesetz enthalten (WaffG). An diesem befinden sich Anlagen, die Begriffe des Waffengesetzes erläutern und in dem einen oder anderen Punkt sogar ergänzen – Anlage 1 definiert waffenrechtliche Begriffe und Anlage 2 enthält unter anderem die Waffenliste. Dazu ist eine allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erlassen worden. In dieser sind alle Bestimmungen zusammengefasst und erläutert, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz oder dem Führen von Waffen wichtig sind. Zudem gibt es Bestimmungen zur technischen Prüfung von Waffen im Hinblick auf ihre Verwendungssicherheit im Beschussgesetz (BeschG) und in der allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV).

Für denjenigen, der mit dem deutschen Waffenrecht arbeiten muss, hat die Neuregelung im Jahre 2003 noch keine ausreichende Klarheit gebracht und die Unklarheiten, Widersprüche und Unzulänglichkeiten des deutschen Waffenrechts nicht hinreichend beseitigt. Es wäre wünschenswert, wenn das Gesetz stark gestrafft und vereinfacht würde.

2.     Verwaltungsreform

Noch wichtiger aber wäre eine Reform des Waffenverwaltungsrechts. Zwar haben wir jetzt schon ein Einheitliches Waffenregister. Wichtiger aber wäre, wenn es eine Bundeswaffenbehörde gäbe. In Deutschland gibt es nämlich für jeden Landkreis eine Waffenbehörde, insgesamt 541. Diese Behörden sind zum Teil überarbeitet und zum Teil nicht hinreichend ausgestattet. Die von Ihnen anzuwendende Rechtsmaterie ist zu kompliziert und vor allem fehlt es eindeutig an der vollständigen und vor allem digitalen Verlinkung mit allen anderen für das Waffenwesen in Deutschland wichtigen Behörden. Dieser Regelungsbereich wäre des Schweißes der Edlen wert.

Fazit:

Wir gehen mal netterweise davon aus, dass es Frau Faeser inzwischen gelungen ist, beim Volk den Eindruck zu erwecken, sie sei eine dynamische und zugewendete Politikerin am waffenrechtlichen Puls des Volkes und der Zeit.

Dann könnte ihr Ministerium ja jetzt aufhören, herumzueiern, und sich dem wahren Reformbedarf widmen.

Dr. Wolfgang Lipps