Bewertung von Waldwildschäden: der (neue) Brandenburger Weg

Hirsch schältNach schwierigen Verhandlungen haben sich Jäger und Waldbesitzer in Brandenburg auf ein einheitliches Verfahren zur Bewertung von Wildschäden im Wald geeinigt – veröffentlicht am 23.11.2016. Das Ergebnis ist eine Durchführungsanleitung zur Wildschadensbewertung, der Empfehlungen zur Wildschadensvorbeugung vorangestellt werden. Das Ganze ist in einer 42-seitigen Drucksache des Ministeriums für ländliche Entwicklung Umwelt und Landwirtschaft enthalten, die man im Internet herunterladen kann; auf dieser Seite kann man auch Waldschäden mit einigen Angaben online bewerten.

(Fundstelle:  http://forst.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.465746.de.)

Vorbeugung

Die ersten 14 Seiten dieser Anleitung enthalten die Empfehlungen zur Vorbeugung von Wildschäden. Sie sind vernünftig und ausgewogen und legen insbesondere Wert auf die enge Zusammenarbeit von Jägern und Waldbesitzern und dabei auf die Gestattung jagdlicher Einrichtungen. Die törichte Formel von den „grundsätzlich überhöhten Schalenwildbeständen“, die immer wieder als wohlfeiles Argument auftaucht, fehlt glücklicher Weise völlig. Stattdessen wird auf die zahlreichen Faktoren der örtlich oder regional festzustellenden Bedingungen für hohes (oder auch niedriges) Schalenwildvorkommen abgehoben.

Schadensbewertung

Die Seiten 15 bis 21 enthalten dann die Durchführungsanleitung der Bewertung von Verbiss-, Fege- und Schlagschäden und die Seiten 22-27 von Schälschäden. Von S. 28 bis S. 42 werden Ertragsklassen für Kiefer, Eiche, Buche Douglasie und Fichte ermittelt.

Insgesamt stützt sich der Leitfaden stark auf die „Konvention zur Bewertung von Wildschäden im Wald“ des DFWR vom Januar 2013.

Unser Urteil

Wir haben uns mit unserem Blogbeitrag „Wer nicht schießt, muss zahlen – Schadenstabelle pro Baum?“ schon im Januar 2014 eingehend mit den Grundlagen und der Vorarbeit zu dem nun vorliegenden Leitfaden beschäftigt. Die Märkische Oderzeitung MOZ – die bekanntlich forstliche und jagdliche Themen grundsätzlich fehlerhaft darstellt, obwohl sie mitten im waldreichsten  Bundesland beheimatet ist – hatte mit dieser falschen Schlagzeile aufgemacht. Auch jetzt hat´s sie es wieder nicht kapiert und meldet am 22.11.2016: „Brandenburger Jäger und Waldbesitzer haben einen Kompromiss gefunden, wer für Wildschäden an Jungbäumen aufkommt“ – genau darum geht es natürlich nicht!

Der Leitfaden ist vielmehr eine ausgewogene und gut begründete Grundlage für die gütliche Einigung bei Wildschäden im Wald. Sie ist hilfreich und sachlich, was nicht zuletzt daran liegen dürfte, dass dem Autorenkollektiv eben auch die HNE (Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde), die Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Brandenburg und nicht zuletzt der Landesjagdverband Brandenburg e. V. angehört haben.

Nach wie vor gilt allerdings das deutsche Schadensersatzrecht. Dazu haben wir seinerzeit im Blogbeitrag festgestellt: „Vor allem: das deutsche Schadensersatzrecht kennt noch einen miesen Ausweg für den Ersatzpflichtigen: ihm darf nämlich nie die Möglichkeit abgeschnitten werden, einen anderen als den hypothetischen Schadensverlauf zu beweisen! Und das verbietet eine formelhafte oder tabellarische festgelegte Schadenshöhe!

Im Streitfall also ist dieser Leitfaden zwar eine gute Argumentationshilfe für den Geschädigten, aber mehr auch nicht. Und mehr soll er wohl auch nicht sein – für eine gütliche Einigung ist er sicherlich höchst hilfreich und deshalb verdienstvoll.

Dr. Wolfgang Lipps

Wer nicht schießt, muss zahlen – Schadenstabelle pro Baum?

 

Waldschaden_1

Dieser Artikel in der „Märkischen Oderzeitung“ (MOZ) vom 9. Januar hat zu einer lebhaften Diskussion vorwiegend im Internet geführt. Die bewegt sich von töricht über abstrus bis ernsthaft, wie das immer so ist.

Aber so richtig sachlich sind die Beiträge und Wortmeldungen fast alle nicht.

Jedoch meint Axel Plümacher in jagdblog.blogspot.com ganz richtig, an dieser Diskussion müsse sich die Jägerschaft beteiligen: „Dazu braucht man gute Leute, dazu braucht´s Ideen“.

Beides haben wir – also: legen wir los!

Die Märkische Oderzeitung ist bekannt dafür, dass ihre Berichte über Jagd und Wald an zahlreichen Fehlern zu kranken pflegen – ziemlich unverständlich, wenn man bedenkt, dass diese Zeitung in Brandenburg, einem der waldreichsten und jagdlich bedeutendsten Bundesländer, zuhause ist. Dagegen ist halt kein Kraut gewachsen – Leserbriefe und Online-Kommentare sind eher zwecklos.

Nun muss man dem Blatt allerdings fairerweise zugute halten, dass keineswegs aller Unsinn auf das Konto des jeweiligen Redakteurs geht, denn etliches davon stammt auch von Gesprächspartnern, die im Laufe von zumeist ziemlich planlosen Befragungen – von Journalisten gern als „Recherche“ bezeichnet – geäußert werden.

Einige wenige Beispiele

Ein schöner Beleg für unsere unfreundliche Kritik ist der erwähnte Artikel. Neben seinem Kernthema „pauschalierter Waldschadens-Ersatz“, zu dem wir uns später noch äußern, wird wieder – vielleicht wäre der Artikel sonst zu kurz und das Autorenhonorar zu mickrig geworden – allerlei Falsches, Irreführendes oder Missverständliches berichtet. Wir wollen das nicht zu breit auswalzen, aber einiges reizt denn doch zum Widerspruch. So dürfte es eine Erfindung sein, dass es in Brandenburgs Wäldern so viel Wild gibt wie nie zuvor. Ebenso falsch ist die Behauptung, für das Feld sei der Wildschadenersatz klar geregelt, für den Wald nicht. Geradezu töricht ist es, wenn Behörden blauäugig empfehlen, die Jagdgenossenschaften – für den Wald dürften das stattdessen vorwiegend die Waldeigentümer sein – sollten mit den Jagdpächtern vollen Wildschadensersatz anstelle von Wildschadenspauschalen vereinbaren, das motiviere die Jäger zu höheren Abschüssen; das ist aus mehreren Gründen weder logisch noch vernünftig noch (gerade in Brandenburg) gesetzeskonform noch durchsetzbar. Und dass die Landbesitzer Wildschaden im Feld „quasi untereinander“ bezahlen, ist, mit Verlaub, Unsinn.

Ein Skandal, weil absolut rechtswidrig, und zudem unlogisch und schlichtweg dumm wäre es, wenn folgende Meldung der Zeitung stimmen würde: „Da eine Verlängerung der Jagdzeit in Bezug auf Rehböcke durch eine neue Verordnung vor zwei Jahren gescheitert war, wird den Förstern und Jägern nun offiziell vom Dienstherren empfohlen, Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss vorwiegend von Rehböcken auch außerhalb der Jagdsaison zu beantragen.“ Hier hat sich der Autor Ulrich Thiessen hoffentlich verhört!

Aber lassen wir das mal gegenwärtig auf sich beruhen – Unsinn wird ja glücklicherweise auch durch „brutale Vereinfachung und hämmernde Wiederholung“ nicht richtiger. Kümmern wir uns lieber um den Versuch, Waldschäden durch Wild tabellarisch zu erfassen und damit Schadensersatzforderungen pauschal zu begründen – denn das geht in erster Linie uns an, die Jäger!

Die Schadenstabelle pro Baum?

Waldschaden_2Nun soll durch das Landeskompetenzzentrum Forst (LFE) in Eberswalde angeblich „für Brandenburg eine Schadenstabelle erarbeitet werden, die regelt, wie viel für einen verbissenen jungen Baum gezahlt werden muss. Die Summe wird genau nach Alter und Art des Baumes festgelegt und hängt davon ab, ob das Bäumchen überhaupt noch zum Holzertrag geeignet ist oder um wie viele Jahre sich sein Wachstum verzögert. Besonders berücksichtigt wird außerdem, ob durch den Verbiss ein geplanter Mischwald zu einer Monokultur wird.“

Auch hier hoffen wir, dass sich Herr Thiessen verhört hat, soll ja vorkommen. Denn die Schadensberechnung von Wildschäden im Wald ist eine höchst komplexe Angelegenheit, die zudem noch in vielerlei Hinsicht umstritten und ausserdem mit geltendem Zivilrecht nur schwer vereinbar ist. Und neu ist sie auch nicht, auch nicht in Tabellenform.

Mit einem tabellarisch festgelegten Wert pro Baum geht das nämlich nicht!

Nicht, dass es nicht schon an Versuchen gefehlt hätte, Wildschäden im Wald mit vereinfachten Formeln „gabelfertig und mundgerecht“ zu erfassen und festzulegen. Schon der Zeitungsartikel verweist auf das Gutachten des Deutschen Forstwirtschaftsrates vom Januar 2013, hat das aber weder gelesen noch gar kapiert – die Behauptung, danach würde ein Laubbaum mit € 1,20 plus 30 Cent je Lebensjahr und eine Kiefer mit 45 Cent zu entschädigen sein, ist, mit Verlaub, barer Unsinn. Das grundsätzlich tadellos begründete Papier, das eine Einigungsgrundlage für die gütliche Regelung von Forstschäden sein soll (deshalb heisst es auch „Bewertungskonvention“) ist erheblich komplexer. Es enthält in der Tat eine Formel zur Berechnung des Schadensersatzbetrages, die sich zusammensetzt aus fiktiven Durchforstungserlösen zu bestimmten Zeitpunkten, Abtriebserlösen, Umtriebszeiten und einem festgesetzten Kalkulationszinssatz, alles auf der Basis einer bestimmten Bewertungsmethode. Natürlich, wie könnte es anders sein, ist diese Formel angreifbar. Das Werk verwertet eine Fülle von Literatur und Quellen und ist in weiten Teilen lesenswert.

Das gilt auch für eine Vielzahl weiterer wissenschaftlicher (und gelegentlich weniger wissenschaftlicher) Veröffentlichungen, die das LFE natürlich alle kennt.

Einfacher zu lesen, vor allem aber rechtlich sehr fundiert ist die Analyse eines BGH-Urteils vom 04.11.2010 – III ZR 45/10 – von Fabian Müller vom Institut für Forstökonomie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Der stellt zunächst richtig fest: „Der Ersatz wie auch die monetäre Bewertung von Verbissschäden im Wald sind aus juristischer wie auch methodischer Perspektive sehr umstritten“ .

Interessant und für die kontroverse Diskussion sehr belebend sind die Ausführungen von Suchant, Ammer und Reimoser in „FVA-einblick“ der forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (Nr. 3, Dezember 2011). Eine ebenfalls hochkomplexe Bewertungsformel für Wildschäden im Wald findet sich ferner in der vielzitierten „Verfahrensbeschreibung BISS“ des Systems gleichen Namens (Betriebszielorientierte Inventur und Schadensbewertung von Schalenwildverbiss) der HNE Eberswalde aus dem Jahre 2010

Zu den Zahlen- und Tabellenanhängern zählt auch das Ministerium für Forsten Umwelt und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, das im Mai 2006 ein paar schöne „Hilfstabellen für die Bewertung von Verbiss- und Schälschäden“ herausgegeben hat. Wer diese Zahlen glaubt, kann sie benutzen – wir halten sie für simpel und nicht qualifizierbar genug. Und besonders schön haben es die Sachsen. Die haben, oder hatten 2004 jedenfalls, „Das Lebensministerium“ – sowas muss einem mal einfallen – in welchem es ein Landesforstpräsidium gab (heute wohl Staatsbetrieb Sachsenforst), dessen Referent für Waldbewertung und Inventuren Michael Schmid unter dem Titel „Wildschadensschätzung im Wald“ ein Qualifizierungsseminar für Wildschadensschätzer verfasst hat. Das bietet auf 62 (!) Seiten und auf rechtlichen Bewertungsgrundlagen, die wir für angreifbar, wenn nicht gar falsch, halten, und unter Verwendung der sächsischen Waldwertermittlungsrichtlinie „Waldwert 2000“ allerlei übernommene und selbst erfundene Formeln und schöne Tabellen, eine sehr gründliche tour d´hozizont durch die Waldschadensbewertung, garniert mit eindrucksvollen Bildern.

Absolut lesenswert und lehrreich, hätte dem Journalisten der MOZ mal zeigen können, wie komplex die Materie ist, die er so schlenkerhaft vor dem Leser ausbreitet. Hätte ihn aber wahrscheinlich überfordert, nehmen wir mal an.

Wir könnten noch ellenlang in die Literatur einsteigen, aber das lassen wir jetzt -. Es ist wohl klar geworden, wie das Problem aussieht. Eines sagt Müller in Auswertung des BGH-Urteils ganz richtig: „…sind die Gerichte der Meinung, dass sich der Umfang des Schadensersatzes von Verbissschäden an der Sachwertminderung des Bestandes zu orientieren hat und nicht an zukünftigen verbissbedingten Ertragseinbußen, da diese nur mit großer Unsicherheit vorhersehbar sind„. Hier könnte dieser Blogbeitrag bereits enden, denn das erledigt die Betrachtung des fiktiven Zukunftsschadens pro Baum!

Das deutsche Schadensrecht

Wie man sieht, haben wir es hier mit einer sehr anspruchsvollen Materie zu tun. Sie hat eine Menge des „Schweißes der Edlen“ (frei nach Klopstock) gekostet und eine Fülle kompliziertester Formeln und Tabellen hervorgebracht. Wenn es stimmt, dass das LFE in Eberswalde sich in diese Bemühungen einreihen will, dann hat es sich ganz schön was vorgenommen. Es könnte, wie das gerade für Forstleute so schön gesagt werden kann, „auf dem Holzweg“ sein.

Denn der Ursprung von allem liegt im deutschen Schadensersatzrecht. Inzwischen ist rechtlich ausgepaukt (nach zahlreichen abweichenden Rechtskonstruktionen in der Literatur mit völlig unterschiedlichen Rechtsfolgerungen), dass Wildschaden nach dem bürgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen ist. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die nach zivilrechtlichen Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung ausgestaltet ist, was einen vollen Ersatz des Schadens einschließlich von Folgeschäden und entgangenem Gewinn einschließt.

Das kann man bedauern oder blöd finden, aber so isses!

Allerdings enthalten weder § 29 BjagdG noch § 249 BGB eine Definition dessen, was „Schaden“ eigentlich ist. Einigkeit herrscht darüber, dass er eine Vermögenseinbuße ist. Aber wie wird die bemessen? Nach § 31 BJagdG ist auf den Zeitpunkt der Ernte abzuheben. Auf den kann der Forstmann aber natürlich nicht warten. Also muss die zukünftige Einkommenseinbuße geschätzt und dann abgezinst ausgeglichen werden, und zwar in Geld.

Und da liegt der Hase im Pfeffer! Allerdings nicht im Wald, denn er verursacht keine Wildschäden.

Daher kommen nämlich die mathematischen Verrenkungen zur Ermittlung eines wahrscheinlichen in vielleicht 50 oder 80 oder so Jahren sich materialisierenden Vermögens-Minderwertes.

Der aber, und das ist das nach unserer Ansicht letzlich unlösbare Dilemma all dieser Schadensbewertungen, hängt ja nicht nur von der im Meldezeitraum (jeweils ein halbes Jahr nach Entstehung) geschätzt quantifizierten Schädigung eines noch jungen Baumes ab, der zum „Schadenszeitpunkt“, weil ihn dann sowieso keiner kaufen würde, noch garnichts wert ist – alles schon angreifbare Einzelheiten. Denn bis zur Reife passiert im Leben eines Baumes viel – vielleicht muss er sowieso gefällt werden, um den Bestand auszulichten, vielleicht fällt er Rückeschäden zum Opfer, vielleicht erwischt ihn der Eichenprozessionsspinner, oder sonstwas. Und wer weiß denn, ob die Menschen in 50 Jahren überhaupt noch Eichenfurnier haben wollen oder sich leisten können, und was der Klimawandel mit unseren Wäldern macht, und so weiter und so fort! Dazu sollte man unbedingt Müller lesen, der das anhand der Rechtsprechung des BGH hervorragend darlegt; allerdings ist er wie das Gericht der Ansicht, man könne letztlich einen Schaden feststellen. Wir halten das für eher, sagen wir mal, schwierig!

Vor allem: das deutsche Schadensersatzrecht kennt noch einen miesen Ausweg für den Ersatzpflichtigen: ihm darf nämlich nie die Möglichkeit abgeschnitten werden, einen anderen als den hypothetischen Schadensverlauf zu beweisen!

Und das verbietet eine formelhafte oder tabellarische festgelegte Schadenshöhe!

Lange Rede kurzer Sinn: Lassen wir das verdienstvolle LFE ruhig weiter werkeln, und regen wir uns nicht auf. Kein vernünftiger Jäger wird heute noch vollen Wildschadensersatz übernehmen, und kein Ersatzpflichtiger wird sich seine Rechte durcBaumschutzh wissenschaftlich angreifbare Formeln und Tabellen nehmen lassen. Waldbewirtschaftung und Wildbewirtschaftung sind zwei einander berührende und sich zum Teil überschneidende Nachhaltswirtschaften, die beide gesamtgesellschaftliche Aufgaben sind und nur im öffentlichen Interesse und damit im Interesse unseres Waldes und unseres Wildes betrieben werden können, wenn alle Beteiligten guten Willens sind.

Deshalb bin ich sicher:

Das LFE wird alle diese Worte behalten und in seinem Herzen bewegen (Lukas 2:19).

Ihr Dr. Wolfgang Lipps